(BAG, Urt. v. 13.2.2020 – 6 AZR 146/19) • Die Massenentlassungsanzeige ist bei der für den Betriebssitz örtlich zuständigen Agentur für Arbeit zu erstatten. Geht die Anzeige dort vor Zugang der Kündigung nicht ein, ist die Massenentlassungsanzeige fehlerhaft und die auf sie bezogene Kündigung unwirksam. Das Gleiche gilt, sofern die Anzeige infolge der Verkennung des Betriebsbegriffs objektiv unrichtige "Muss-Angaben" enthält. Der Arbeitgeber verletzt die im Kündigungsschutzgesetz enthaltene Pflicht zu objektiv richtigen "Muss-Angaben", wenn er unter Verkennung des Betriebsbegriffs der Massenentlassungsrichtlinie (MERL) seiner Massenentlassungsanzeige eine falsche Betriebsstruktur zugrunde legt und darum die Zahl der "in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer" unzutreffend angibt.

ZAP EN-Nr. 349/2020

ZAP F. 1, S. 742–743

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