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08.03.2016
FG Kommentierung
Der Einbringungsgewinn gem. § 22 UmwStG, den ein Einbringender durch die Veräußerung der als Gegenleistung für die Einbringung eines Mitunternehmeranteils gewährten Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist erzielt, ist nicht unmittelbar in der Einkommensteuerveranlagung des Einbringenden zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung.
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