Übertragung einer § 6b-Rücklage vor Fertigstellung des Ersatzwirtschaftguts
Gem. §§ 6b, 6c EStG kann der Steuerpflichtige für stille Reserven, die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen aufgedeckt wurden, eine Rücklage bilden und diese später auf die Anschaffung oder Herstellung eines Ersatzwirtschaftsguts – in demselben oder einem anderen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen – übertragen, um so die sofortige Versteuerung zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Rücklage bereits vor der Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts auf einen anderen Betrieb übertragen wird.
Finanzamt beruft sich auf Einkommensteuer-Richtlinien
Im Streitfall bildeten die Eltern des Klägers für einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb eine Rücklage nach §§ 6b, 6c EStG. Ende 2006 erwarb der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb. Seine Eltern wiesen die § 6b-Rücklage daraufhin zum 31.12.2006 im Betriebsvermögen einer KG aus, deren Gesellschafter sie waren. Im Folgejahr übertrugen sie die Rücklage auf die Herstellungskosten eines im Jahr 2007 im Betriebsvermögen der KG fertig gestellten Gebäudes. Das Finanzamt hielt die Übertragung unter Berufung auf die Einkommensteuer-Richtlinien, nach denen die Übertragung einer Rücklage erst im Zeitpunkt und nur im Umfang ihres Abzugs bei Fertigstellung des Ersatzwirtschaftsguts möglich sein soll, nicht für zulässig.
FG lehnt Verwaltungsauffassung ab
Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Der Senat lehnte die entgegenstehende Verwaltungsauffassung ab. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lasse sich, so der Senat, keine zeitliche Einschränkung dahingehend herleiten, dass das Ersatzwirtschaftsgut vor der Übertragung der Rücklage fertig gestellt sein müsse. Eine Übertragung der Rücklage sei auch bereits zeitlich vor einem Abzug und grundsätzlich sogar unabhängig von einem Abzug von den Anschaffungs- und Herstellungskosten des Ersatzwirtschaftsguts im anderen Betrieb möglich. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 13.5.2016, 7 K 716/13 E
Weitere News zum Thema:
Fehlgeschlagene Übertragung einer "6b-Rücklage"
Top-Thema: Aktuelle Entwicklungen bei der § 6b-Rücklage
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026