Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG auf einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Übertragung einer nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG gebildeten Rücklage auf einen anderen Betrieb des Stpfl. ist nicht erst in dem Wirtschaftsjahr zulässig, in dem der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen werden (entgegen R 6b Abs. 2 Satz 3 EStG).
2) Die Übertragung ist bereits zeitlich vor einem Abzug und grundsätzlich sogar unabhängig von einem Abzug von den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten in dem anderen Betrieb des Stpfl. möglich, jedenfalls aber, wenn im Zeitpunkt der Übertragung bereits mit der Herstellung des Wirtschaftsguts begonnen worden ist.
Normenkette
EStG §§ 6c, 6b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Auflösung einer Rücklage nach §§ 6b, 6c Einkommensteuergesetz (EStG) und die Ablehnung eines Antrags auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Eltern des Klägers, die im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft leben, gründeten im Jahr 2003 die A. GmbH & Co. KG, deren Gesellschaftszweck die Errichtung und Vermietung von Mehrfamilienhäusern war. Komplementärin ist die nicht am Gesellschaftskapital beteiligte A. Verwaltungs-GmbH. Kommanditisten mit einer Beteiligung von jeweils 50% waren zunächst die Eltern des Klägers. Zur Geschäftsführung ist nach § 4 des Gesellschaftsvertrages ausschließlich die alleinvertretungsberechtigte A. Verwaltungs-GmbH berechtigt und verpflichtet.
Zum 01.12.2005 übertrugen die Eltern des Klägers zunächst 90% ihrer Kommandit-Anteile...