Fehlgeschlagene Übertragung einer "6b-Rücklage"

Eine Rücklage nach § 6b EStG ist nicht auf ein im Wege mittelbarer Grundstücksschenkung erworbenes Grundstück übertragbar. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Sachverhalt:

Der Kläger ist Landwirt und übernahm den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich unter Buchwertfortführung von seiner Mutter. Der Buchwertübergang umfasste auch eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von rd. 790.000 DM.

Der Kläger erhielt von seiner Mutter zudem einen Geldbetrag von 600.000 DM unter der Auflage geschenkt, diesen Betrag für die Herstellung eines Wohnhauses zu verwenden. Entsprechend dieser Auflage errichtete er ein Mietwohnhaus für rd. 792.000 DM und übertrug die gesamte Rücklage auf die Herstellungskosten des Wohnhauses.

Das Finanzamt ließ die Übertragung nur auf die den Betrag von 600.000 DM übersteigenden, vom Kläger selbst getragenen Herstellungskosten zu. Des Weiteren lehnte es eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO ab.

Entscheidung:

Das Finanzgericht hat dem Finanzamt Recht gegeben. Es führt aus, dass sachliche Billigkeitsgründe nach § 163 AO gegeben sind, wenn nach dem erklärten und mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte.

Das Finanzamt hat nach Ansicht des Finanzgerichts zutreffend entschieden, dass die Grundsätze zur mittelbaren Grundstücksschenkung auch im Rahmen des § 6b EStG Geltung finden. Zunächst sei die Rücklage im Wege der Betriebsübergabe auf den Kläger übergegangen. Eine Übertragung dieser Rücklage auf die Herstellungskosten des anschließend errichteten Wohnhauses scheide in Höhe von 600.000 DM aus, weil dem Kläger insoweit durch die mittelbare Grundstücksschenkung kein Aufwand entstanden sei. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage und ihre Verzinsung seien durch den Wortlaut der Norm gedeckt und entsprächen ihrem Sinn und Zweck.

Praxishinweis:

Die Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann. Die vorliegend begehrte Entscheidung, den Billigkeitserlass auszusprechen, hätte das Gericht nur dann treffen können, wenn der Ermessensspielraum des Finanzamts dahingehend eingeschränkt gewesen wäre, dass sich die Entscheidung, die Billigkeitsmaßnahme vorzunehmen und den Erlass auszusprechen, als einzig richtige Ermessensentscheidung dargestellt hätte.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.9.2015, 9 K 58/14, Haufe Index 8792105


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