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Niedersächsisches FG Urteil vom 16.09.2015 - 9 K 58/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Gründen der sachlichen Unbilligkeit der Festsetzung einer Steuer.
  2. Die Billigkeitsmaßnahme im Sinne des § 163 AO ist eine Ermessensentscheidung, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden kann.
  3. Zum Normzweck des § 6b EStG als wirtschaftslenkende Vorschrift.
  4. Scheidet die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG aus, weil infolge des Rechtsinstituts der mittelbaren Grundstücksschenkung die Herstellung des Reinvestitionsobjekts (noch) dem Schenker zuzurechnen ist, besteht keine Ermessensreduzierung des FA auf Null eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO vorzunehmen.
 

Normenkette

AO § 163; EStG § 6b

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt und wurde in den Streitjahren einzeln zur Steuer veranlagt. Mit notariellem Hofübergabevertrag vom 18. August 1995 (Urkundenrollen-Nr. …) übernahm der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1995 den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Buchwertfortführung gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV; § 6 Abs. 3 EStG) von seiner Mutter. Der Buchwertübergang umfasste dabei eine von der Mutter gebildete Rücklage gemäß § 6b EStG für Bodenveräußerungsgewinne der Wirtschaftsjahre 1992/93 in Höhe von 789.405,61 DM.

Mit Schenkungsvertrag vom gleichen Tag (Urkundenrollen-Nr. …) erhielt der Kläger von seiner Mutter einen Geldbetrag in Höhe von 600.000 DM unter der Auflage, diesen Betrag innerhalb einer Frist von 2 Jahren für die Herstellung eines Wohnhauses zu verwenden. Das Geld wurde entsprechend der Auflage verwendet und ein Mietwohnhaus mit Herstellungskosten in Höhe von 792.015,57 DM bis E...

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    Abgabenordnung / § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen
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