Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens
Sachverhalt: FA erkennt Kursverluste nicht an
Im April 2007 nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 491.670,00 CHF im Gegenwert von 300.000 EUR (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist und einer Laufzeit bis 2026 bei ihrer Hausbank auf. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012 wurden jeweils neue Zinsvereinbarungen getroffen. Die Klägerin bilanzierte das Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und bewertete es zu den folgenden Bilanzstichtagen jeweils mit dem Umrechnungskurs: zum 31.12.2008 mit 315.675,33 EUR, zum 31.12.2009 mit 311.399,38 EUR, zum 31.12.2010 mit 364.488,98 EUR und zum 31.12.2011 mit 367.719,64 EUR. Die Kursverluste erfasste sie als sonstigen Aufwand. Durch eine Betriebsprüfung wurde das Fremdwährungsdarlehen als langfristige Darlehensverbindlichkeit eingestuft und die Anerkennung der Teilwerterhöhung durch Kursverluste versagt. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide.
Entscheidung: Kein Ansatz des höheren Teilwerts
Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts lagen zu keinem Bilanzstichtag vor, weil es sich um ein langfristiges Darlehen handelte, das jeweils noch eine Restlaufzeit von mehr als 10 Jahre hatte und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden konnte.
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Sinkt der Wechselkurs, erhöht dieses den Betrag, den der Darlehensnehmer zur Rückzahlung aufwenden muss.
Ob diese Teilwerterhöhung auch dauerhaft ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit und der Frage der Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ab.
Die vorliegende Darlehensverbindlichkeit stellt eine langfristige Verbindlichkeit dar, da eine Rückzahlung für 2026 vereinbart war. Die getroffenen Folgevereinbarungen betreffen einzig die Zinskonditionen. Auch die eingeräumte Möglichkeit der Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Zinsperiode bleibt außer Betracht, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine vorzeitige Rückzahlung geplant ist. Als Folge der Langfristigkeit ist davon auszugehen, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit wieder ausgleichen wird.
Praxishinweis: Nicht jeder Kursverlust bedeutet dauerhafte Wertveränderung
Das Finanzgericht schließt sich damit der gängigen Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH, Urteil v. 4.2.2014, I R 53/12) an, nachdem bei Fremdwährungskrediten mit einer Restlaufzeit von zumindest 10 Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung berechtigt.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 9.3.2016, 2 K 84/15
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
300
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
244
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
240
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
223
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
221
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
177
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1591
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
157
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
142
-
Teil 1 - Grundsätze
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026
-
Erträge aus Krypto-Lending
06.03.2026
-
Über das beSt eingelegter Einspruch nur ausnahmsweise zulässig
04.03.2026
-
Fristverlängerung des Steuerberaters in eigenen Angelegenheiten
03.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im Februar 2026
02.03.2026
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026