Bilanzierung eines langfristigen Fremdwährungsdarlehens
Sachverhalt: FA erkennt Kursverluste nicht an
Im April 2007 nahm die Klägerin ein Darlehen in Höhe von 491.670,00 CHF im Gegenwert von 300.000 EUR (Kurs: 1,6389) mit einer zwölfmonatigen Zinsbindungsfrist und einer Laufzeit bis 2026 bei ihrer Hausbank auf. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2012 wurden jeweils neue Zinsvereinbarungen getroffen. Die Klägerin bilanzierte das Fremdwährungsdarlehen als kurzfristiges Darlehen ein und bewertete es zu den folgenden Bilanzstichtagen jeweils mit dem Umrechnungskurs: zum 31.12.2008 mit 315.675,33 EUR, zum 31.12.2009 mit 311.399,38 EUR, zum 31.12.2010 mit 364.488,98 EUR und zum 31.12.2011 mit 367.719,64 EUR. Die Kursverluste erfasste sie als sonstigen Aufwand. Durch eine Betriebsprüfung wurde das Fremdwährungsdarlehen als langfristige Darlehensverbindlichkeit eingestuft und die Anerkennung der Teilwerterhöhung durch Kursverluste versagt. Das Finanzamt erließ entsprechende Bescheide.
Entscheidung: Kein Ansatz des höheren Teilwerts
Das Finanzgericht wies die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines höheren Teilwerts lagen zu keinem Bilanzstichtag vor, weil es sich um ein langfristiges Darlehen handelte, das jeweils noch eine Restlaufzeit von mehr als 10 Jahre hatte und noch von einer Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ausgegangen werden konnte.
Fremdwährungsverbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, der sich aus dem Wechselkurs im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme ergibt. Sinkt der Wechselkurs, erhöht dieses den Betrag, den der Darlehensnehmer zur Rückzahlung aufwenden muss.
Ob diese Teilwerterhöhung auch dauerhaft ist, hängt maßgeblich von der Laufzeit der Darlehensverbindlichkeit und der Frage der Üblichkeit der Wechselkursschwankungen ab.
Die vorliegende Darlehensverbindlichkeit stellt eine langfristige Verbindlichkeit dar, da eine Rückzahlung für 2026 vereinbart war. Die getroffenen Folgevereinbarungen betreffen einzig die Zinskonditionen. Auch die eingeräumte Möglichkeit der Kündigung nach Ablauf der vereinbarten Zinsperiode bleibt außer Betracht, wenn keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass eine vorzeitige Rückzahlung geplant ist. Als Folge der Langfristigkeit ist davon auszugehen, dass sich die durch den gesunkenen Wechselkurs ergebende Erhöhung des Teilwerts über die gesamte Laufzeit wieder ausgleichen wird.
Praxishinweis: Nicht jeder Kursverlust bedeutet dauerhafte Wertveränderung
Das Finanzgericht schließt sich damit der gängigen Rechtsprechung des BFH (z. B. BFH, Urteil v. 4.2.2014, I R 53/12) an, nachdem bei Fremdwährungskrediten mit einer Restlaufzeit von zumindest 10 Jahren nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauerhaften Wertveränderung berechtigt.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 9.3.2016, 2 K 84/15
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
363
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
214
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
199
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
158
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
119
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
95
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
94
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
90
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
86
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
85
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
16.07.2026
-
Alle am 16.7.2026 veröffentlichten Entscheidungen
16.07.2026
-
Geschäftsbesorgungsvertrag als verdeckte Gewinnausschüttung
16.07.2026
-
Hinzurechnung fiktiver Betriebsausgaben bei DBA-Freistellung
16.07.2026
-
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags 2023
16.07.2026