Betrugs- und Untreuehandlungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte
Der Kläger war als Arbeitnehmer bei einer GmbH für Vergabe, Abrechnung und Steuerung von Aufträgen an externe Firmen für Bau- und Sanierungsarbeiten an Liegenschaften seines Arbeitgebers zuständig. Dabei schleuste er im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eines externen Bauunternehmens und mit dem Ziel der Abzweigung von Geldern seines Arbeitgebers fiktive Angebote, Aufträge sowie Rechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen in den Geschäftsablauf seines Arbeitgebers ein. Die vom Arbeitgeber insofern ausgezahlten Rechnungsbeträge teilten der Kläger und der Geschäftsführer des Bauunternehmens unter sich auf. Dabei schrieb der Kläger zur Verschleierung der Auszahlung der auf ihn absprachegemäß entfallenden Anteile Abdeckrechnungen ohne Umsatzsteuerausweis über tatsächlich nie erhaltene und durchgeführte Aufträge.
Finanzamt setzte Umsatzsteuer fest
Das Finanzamt ging von sonstigen Leistungen des Klägers im Rahmen eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustausches zwischen ihm und dem externen Bauunternehmen aus und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
FG verneint umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt, weil der Kläger im Rahmen der Betrugs- und Untreuehandlungen keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht habe. Denn die insofern maßgebliche Rechtsbeziehung habe nicht zwischen dem Kläger und dem Bauunternehmen, sondern ausschließlich zwischen dem Kläger und dem insoweit im eigenen Namen und im eigenen Interesse handelnden Geschäftsführer des Bauunternehmens bestanden.
Durch die Manipulationen des Klägers habe das Bauunternehmen keinerlei nutzbare Vorteile, insbesondere in Form von Aufträgen, erlangt. Auch seien die auf dem Geschäftskonto des Bauunternehmens eingegangenen Gelder nicht für dessen unternehmerische Zwecke verbraucht worden, sondern umgehend von dessen Geschäftsführer für eigene Zwecke abgezogen und verwendet worden. Damit unterscheide sich der vorliegende Fall aber maßgeblich von Schmiergeld- und Bestechungsfällen, denen - im Gegensatz zum Streitfall - reale wirtschaftliche bzw. geschäftliche Betätigungen zu Grunde lägen.
Schließlich führten die Manipulationen des Klägers auch nicht zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an den Geschäftsführer des Bauunternehmens. Die einzelnen Tatbeiträge der beiden Personen seien jeweils nicht Entgelt für den jeweiligen Tatbeitrag des anderen gewesen. Leistungen, die ausschließlich der Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks dienten und durch die Beteiligung am Gewinn abgegolten seien und nicht in einem konkreten Einzel- bzw. Sonderinteresse lägen, stellten keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegen ein Sonderentgelt dar.
FG Hessen, Urteil v. 16.2.2016, 1 K 2513/12 (rkr.)
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