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Hessisches FG Urteil vom 16.02.2016 - 1 K 2513/12

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rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrugs- und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte als umsatzsteuerpflichtige Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Es liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, wenn ein Arbeitnehmer mit einem externen Dritten zu Lasten seines Arbeitgebers Betrugs- Und Untreuehandlungen unter Vortäuschung fiktiver Geschäfte vornimmt.
  2. Die jeweiligen Tatbeiträge dienen ausschließlich der Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks nämlich der Aufteilung der erlangten Gelder und stellen somit keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen gegen Entgelt dar.
 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9; Mehrwertsteuerrichtlinie Art. 24 Abs. 1, Art. 25 b

 

Streitjahr(e)

2007, 2008, 2009, 2010, 2011

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Zusammenhang mit gemeinschaftlich begangenen Betrugs- und Untreuehandlungen des Klägers gegenüber seinem damaligen Arbeitgeber umsatzsteuerpflichtige Leistungen des Klägers vorlagen. Dem liegt der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger war von … bis … bei der Firma E GmbH beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte die Vergabe und Steuerung von Aufträgen an externe Firmen für Bau- und Sanierungsarbeiten an Liegenschaften in der Verwaltung seines Arbeitgebers und deren anschließende Abrechnung. Im Zuge dieser Tätigkeit stellte er Schwächen im internen Kontrollsystem seines Arbeitgebers fest, die es ermöglichten, das geltende Vieraugenprinzip zu umgehen und dabei auch auf offene Bau- und Sanierungsbudgets anderer Sachbearbeiter seines Arbeitgebers zuzugreifen.

Im … 2007 begann der Kläger, dieses Wissen im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer einer X GmbH, einem Bauunternehmen für Gebäudesanierung, zur Abzweigung von Geldern seines Arbeitgebers auszunutzen. Zu...

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