Rechnungsaussteller hat die tatsächlich erfolgte Lieferung nicht bewirkt
Entgegen der bisherigen Auffassung des BFH ist der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten "Negativbeweis" dahingehend zu führen, dass er im Leistungszeitpunkt keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den leistenden und/oder die Leistung gehabt hat.
Hintergrund
Die Klägerin hatte Waren unstrittig tatsächlich für ihr Unternehmen bezogen und diese dann steuerfrei innergemeinschaftlich weitergeliefert. Den Vorsteuerabzug der Klägerin aus der Eingangsrechnung der Firma H (Prag/Tschechien) mit deutschen Umsatzsteuerausweis und Angabe einer deutschen Steuernummer versagte das Finanzamt. Nach den Feststellungen der Finanzbehörden hat die - im tschechischen Handelsregister eingetragene und über eine tschechische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügende – H keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Auch war die in der Rechnung der H angegebene Steuernummer unzutreffend.
Im normalen Festsetzungsverfahren ist der Vorsteuerabzug unzulässig, wenn wie hier die Identität des leistenden Unternehmers nicht mit den Rechnungsangaben übereinstimmt. Auch wenn der Leistungsempfänger über die Identität des Leistenden getäuscht wurde, kann er sich im Festsetzungsverfahren nicht auf seine Gutgläubigkeit berufen.
Entscheidung
Jedoch kommt ein Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren in Betracht, wenn der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer gutgläubig gewesen ist und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist.
Wenn wie im Urteilsfall die Lieferung tatsächlich bewirkt wurde, kann das Recht auf Vorsteuerabzug nach der EuGH-Rechtsprechung nur versagt werden, wenn das Finanzamt das Vorliegen objektiver Umstände nachgewiesen hat, dass der Vorsteuerabzug missbräuchlich geltend gemacht wurde (EuGH, Urteil v. 13.2.2014, C-18/13, Maks Pen). Insoweit beurteilt das FG München folgende vom Finanzamt vorgebrachte Umstände nicht als außergewöhnliche für eine Steuerhinterziehung sprechende Umstände: "Zahlung der Klägerin auf ein Konto in der Schweiz, Kontakt nur zu einem "Vermittler" (nicht zum Rechnungsaussteller), die in der Rechnung ausgewiesene deutsche Steuernummer der H war falsch".
Auch sei ein "Bestätigungsverfahren" der tschechischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der H für Zwecke des Vorsteuerabzugs durch die Klägerin nicht zwingend erforderlich. Insoweit reicht die Angabe der Steuernummer in der Rechnung aus. Im Übrigen war H auch im tschechischen Handelsregister eingetragen.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH sei der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nicht verpflichtet, einen echten "Negativbeweis" dahingehend zu führen, dass er zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Lieferung keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden gehabt hat (so auch FG Münster, Beschluss v. 12.12.2013, 5 V 1934/13 sowie Sächsisches FG, Beschluss v. 4.3.2014, 4 V 297/13). Da das Finanzamt bei seiner bisherigen Ermessensentscheidung über den Billigkeitsantrag der Klägerin davon ausgegangen ist, dass die Klägerin einen "Negativbeweis" zu führen hat, muss das Finanzamt insoweit seine Ermessensentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG nochmals neu durchführen.
Hinweis
Gegen die Entscheidung des FG München hat das Finanzamt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: V B 84/14). Die o.g. Problematik wird derzeit von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. So sieht das FG Düsseldorf (Urteil v. 14.3.2014, 1 K 4566/10 U) in diesen Fällen die Beweislast eher bei dem den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer. Dieses Urteil des FG Düsseldorf, gegen das Revision eingelegt worden ist (Az. des BFH: XI R 20/14), betrifft jedoch das Festsetzungsverfahren; dagegen betrifft das besprochene Urteil des FG München bereits das (nachfolgende) Billigkeitsverfahren. Auch hatte das FG Düsseldorf in seinem Fall Zweifel, ob die dem Vorsteuerabzug zugrundeliegenden Lieferungen überhaupt erbracht wurden, während im Fall des FG München die Lieferung unstrittig erbracht worden war. Für Klarheit in dieser für die Praxis wichtigen Angelegenheit muss nun der BFH sorgen.
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