Übermittlung von Besteuerungsgrundlagen an eine gesetzliche Krankenkasse
Die Klägerin ist nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ihr Ehemann ist freiwillig in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Krankenkasse des Ehemannes hatte diesen erfolglos aufgefordert, zur Beitragsbemessung das Einkommen seiner Ehefrau mitzuteilen. Daher forderte die Krankenkasse das beklagte Finanzamt auf, ihr die Einkünfte der Eheleute auf einem Vordruck mitzuteilen. Das beklagte Finanzamt gab Auskunft für die Veranlagungszeiträume 2011 und 2012. Für 2013 lagen ihm keine Daten vor. Die Klägerin wandte sich gegen die Weitergabe der Daten, forderte das beklagte Finanzamt auf, künftig keine Daten mehr zu übermitteln und bat um Bestätigung. Dies lehnte das Finanzamt ab, die Weitergabe von Daten zur Beitragsfestsetzung sei erforderlich und gesetzlich zulässig.
FG: Klage zulässig und teilweise begründet
Das FG entschied, die Klage sei als vorbeugende Unterlassungsklage als Unterfall der Leistungsklage zulässig, da die begehrte Unterlassung der Datenübermittlung an die gesetzliche Krankenversicherung als Vorgang im Wege der Amtshilfe zwischen zwei Behörden kein mit Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt sei. Die Klage sei aber nur bezüglich einer Datenübermittlung für Veranlagungszeiträume ab 2015 begründet. Die Finanzbehörde sei für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 nach § 31 Abs. 2 AO berechtigt und verpflichtet, den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung alle relevanten Daten des Betroffenen mitzuteilen, die für die Beitragsfestsetzung von Bedeutung seien.
Auch Daten von dritten Personen erforderlich
Betroffene seien auch dritte Personen, wie die Klägerin, da deren Daten für die Beitragsfestsetzung relevant seien. Nach sozialrechtlichen Vorschriften setzten sich die beitragspflichtigen Einnahmen von Mitgliedern, deren Ehegatte keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre, aus den eigenen Einnahmen und denen des Ehegatten zusammen. Die sozialgesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Einbeziehung der Einkünfte der Klägerin in die Bemessungsgrundlage für die Beiträge des Ehemanns sei verfassungsgemäß. Nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB VI richte sich die Beitragsbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mitglieds. Bei verheirateten Mitgliedern erhöhe sich aufgrund familienrechtlicher Ansprüche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.
Neue Rechtslage seit 1.8.2014
Mit Wirkung zum 1.8.2014 sei ein neuer zweiter Halbsatz angefügt worden. Danach könne die gesetzliche Krankenversicherung für einen freiwillig Versicherten den Höchstbeitrag festsetzen, sofern das Mitglied trotz Verlangen keine beitragspflichtigen Einnahmen belege. Eine Mitteilung des Finanzamts sei damit ab Veranlagungszeitraum 2015 für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.4.2016, 13 K 1934/15
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