Insolvenzverwalterin darf Wahlrecht zur getrennten Veranlagung ausüben
Getrennte Veranlagung wäre günstiger gewesen
Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin (Treuhänderin) über die Vermögen zweier Eheleute. Die Eheleute gaben für das Jahr der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Einkommensteuererklärung ab, die ausschließlich Lohneinkünfte enthielt und in der sie die Zusammenveranlagung beantragten. Das Finanzamt erließ daraufhin für Zeiträume nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber den Eheleuten entsprechende Einkommensteuerbescheide. Diese führten zu Nachzahlungsverpflichtungen, die für beide Eheleute jeweils unter 25 EUR lagen. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, mit der sie die Durchführung einer getrennten Veranlagung für die Eheleute beantragte. Hintergrund war, dass sich aus einer getrennten Veranlagung für die Ehefrau ein Erstattungsanspruch in Höhe von rund 2.800 EUR ergäbe. Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig, weil der Einkommensteuerbescheid nur das insolvenzfreie Vermögen der Eheleute betreffe.
Insolvenzverwalterin war berechtigt, die getrennte Veranlagung zu beantragen
Das FG gab der Klage statt, indem es das Finanzamt verpflichtete, eine getrennte Veranlagung für die Insolvenzschuldner durchzuführen. Die Klägerin sei als Treuhänderin der Ehefrau befugt gewesen, eine getrennte Veranlagung zu beantragen. Dieses Wahlrecht gehöre zu den Rechten eines Insolvenzverwalters, weil es sich um ein vermögensbezogenes und damit der Insolvenzmasse zuzuordnendes Recht handele. Zur Insolvenzmasse gehöre das gesamte Vermögen des Insolvenzschuldners einschließlich des Vermögens, das er während des Verfahrens erlangt. Lediglich nicht pfändbare Gegenstände seien ausgenommen. Einkommensteuererstattungsansprüche seien jedoch auch dann pfändbar, wenn der Insolvenzschuldner ausschließlich pfändungsfreien Arbeitslohn bezogen hat. Da die Klägerin als Partei kraft Amtes befugt gewesen sei, den Einspruch einzulegen, sei es unerheblich, dass der Bescheid ihr nicht bekannt gegeben worden sei.
Kein Gestaltungsmissbrauch
Der Antrag auf getrennte Veranlagung sei auch nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, weil sich für die Ehefrau ein der Insolvenzmasse zuzuordnender Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ergebe. Aus diesem Grund sei auch kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzunehmen. Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 21.4.2016, 2 K 2410/14 E
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