Kein Werbungskostenabzug für Pkw-Leasingraten bei Barlohnumwandlung

Der Arbeitgeber des Klägers hatte einen Pkw für die Dauer von drei Jahren geleast und für diesen zugleich einen Wartungsvertrag abgeschlossen (sog. Full-Service-Leasing). Mit dem Kläger vereinbarte er, dass die Leasingkosten im Wege der sog. Barlohnumwandlung von dessen Gehalt abgezogen werden sollten. Im Gegenzug erhielt der Kläger das Recht, das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten zu nutzen. Für Dienstreisen erstatte der Arbeitgeber dem Kläger zudem Reisekosten, die er anhand der zurückgelegten Strecke ermittelte und in vollem Umfang der Lohnsteuer unterwarf. Außerdem wandte der Arbeitgeber die sog. 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG) an und unterwarf monatlich einen entsprechenden Anteil des Netto-Listenpreises der Lohnsteuer.
Fahrtkostenerstattung kein echter Aufwendungsersatz?
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger u. a. den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Fahrtkostenerstattung des Arbeitgebers nicht um einen echten Aufwendungsersatz gehandelt habe, da dieser die Zahlung der Lohnsteuer unterworfen habe.
FG versagt Werbungskostenabzug
Das Gericht folgte dem nicht und entschied, dass ein Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG nicht möglich sei. Nach dieser Vorschrift abzugsfähige "Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe. Lediglich zusätzliche Zahlungen des Arbeitnehmers, die neben den Leasingraten anfielen (so etwa die zusätzlich zu entrichtenden Treibstoffkosten), seien anteilig bezogen auf die Dienstfahrten als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Eine Gleichbehandlung mit Fällen, in denen der Pkw privat angeschafft werde, sei nicht geboten, da der Kläger nicht juristischer oder wirtschaftlicher Eigentümer des Pkw geworden sei. Denn dessen Arbeitgeber habe den Leasingvertrag abgeschlossen. Es habe sich um einen sog. Firmenwagen gehandelt, weshalb der Arbeitgeber auch die 1 %-Regelung angewendet und die Fahrtkostenerstattungen als steuerpflichtig behandelt habe.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.2.2016, 9 K 9317/13
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