Grenzüberschreitende Abwärtsverschmelzung steuerneutral möglich

Die deutsche A GmbH wurde nach Maßgabe eines im August 2009 beurkundeten Verschmelzungsplans rückwirkend auf ihre in Luxemburg ansässige Tochtergesellschaft B verschmolzen. Die Verschmelzung wurde in das luxemburgische Register eingetragen. Auf eine Kapitalerhöhung wurde verzichtet. Das Vermögen der A GmbH ging im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf B über. Die Anteile der A GmbH an B wurden an ihre alleinige Gesellschafterin C mit Sitz in den USA ausgekehrt. In der steuerlichen Schlussbilanz der A GmbH zum 31.7.2009 wurden sämtliche Aktiva und Passiva mit dem Buchwert angesetzt. Dies gilt auch für die Anteile an B, die erfolgsneutral ausgebucht wurden.
Finanzamt setzte gemeinen Wert an
Das Finanzamt vertrat unter Berufung auf den Umwandlungssteuererlass die Auffassung, dass die Anteile an B im Hinblick auf den Wegfall des inländischen Besteuerungsrechts mit dem gemeinen Wert anzusetzen seien, und erhöhte den Gewinn entsprechend. Dieser Gewinn blieb zwar außer Ansatz, löste aber eine Hinzurechnung von 5 % aus. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
FG bringt Buchwert zum Ansatz
Das FG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zu Unrecht habe das Finanzamt die Anteile an B mit dem gemeinen Wert angesetzt. Da in den vorangegangenen Jahren keine steuerwirksamen Abschreibungen oder Abzüge auf die Anteile vorgenommenen worden seien, gelange der Buchwert zum Ansatz. Dieser Ausgangsbefund werde durch die Grundregel, wonach die übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert und nur unter weiteren Voraussetzungen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden könnten, nicht in Frage gestellt.
Kein handwerklicher Fehler im Gesetz
Zwar handele es sich bei der Beteiligung an B, die im Zuge der Umwandlung auf die US-amerikanische Anteilseignerin übergegangen sei, bei wortlautgetreuer Anwendung des Gesetzes ebenfalls um ein "übergehendes Wirtschaftsgut". Die Voraussetzungen für die Buchwertfortführung könnten jedoch nicht erfüllt werden, da das Wirtschaftsgut nicht auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen sei. Die Auffassung der Finanzverwaltung, bei der weiteren Prüfung auf die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft abzustellen, finde im Gesetz keine Stütze. Zudem ergäbe sich ein unauflösbarer Konflikt mit der speziellen Bewertungsregel für die Anteile an der übernehmenden Körperschaft, die einen Buchwertansatz ermögliche, sofern keine steuerwirksamen Abschreibungen oder Abzüge vorgenommen worden seien. Ein derartiger handwerklicher Fehler könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.
FG Düsseldorf, Urteil v. 22.4.2016, 6 K 1947/14 K,G
Weitere News zum Thema:
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
838
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
589
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
573
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
556
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
541
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
527
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
446
-
Teil 1 - Grundsätze
363
-
Bundesverfassungsgericht kündigt Urteil zum Solidaritätszuschlag an
332
-
Anschrift in Rechnungen
318
-
Aufwand aus einer Schuldübernahmeverpflichtung für eine Pensionszusage
19.03.2025
-
Mieterstrom als eigenständige Hauptleistung
18.03.2025
-
Berechnung der Beteiligungsquote bei Personengesellschaften
18.03.2025
-
Keine Gewerbesteuerpflicht für kreative Tattoos
18.03.2025
-
Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts für baureifes Land
18.03.2025
-
Zahlreiche Eilanträge zur Grundsteuer abgewiesen
17.03.2025
-
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
17.03.2025
-
Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung
17.03.2025
-
Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
17.03.2025
-
Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen
13.03.2025