Keine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II bei Aufwärtsverschmelzung
Sachverhalt:
Der Kläger ist eine natürliche Person. Er hat im Rahmen eines Anteilstausches Anteile an der B-GmbH zum Buchwert in die C-GmbH eingebracht. Daraufhin war die C-GmbH alleinige Gesellschafterin der B-GmbH. Innerhalb der 7-jährigen Behaltensfrist des § 22 Abs. 2 UmwStG wurde die B-GmbH auf die C-GmbH wiederum zum Buchwert verschmolzen. Die Finanzverwaltung qualifizierte die Aufwärtsverschmelzung als Verstoß gegen die Behaltensfrist und setzte rückwirkend einen Einbringungsgewinn II fest. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung:
Das Gericht gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Anteile an der B-GmbH nicht durch die aufnehmende C-GmbH innerhalb der Sperrfrist veräußert worden. Zwar stellen Umwandlungen tauschähnliche Vorgänge dar und sind damit grundsätzlich Veräußerungen. Die im Streitfall erfolgte Verschmelzung auf die alleinige Anteilseignerin erfülle jedoch nicht alle Merkmale des Veräußerungsbegriffs. Hierfür wäre die Übertragung eines Wirtschaftsgutes gegen Entgelt erforderlich. Bei einer Verschmelzung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten liege regelmäßig eine Gegenleistung vor. Bei einer Aufwärtsverschmelzung fehlt es aufgrund des gesetzlichen Anteilsgewährungsverbotes aus Sicht des übertragenden Rechtsträgers jedoch gerade an einer Gegenleistung. Dieser Besonderheit der Aufwärtsverschmelzung sei bei der Auslegung der Vorschriften zur Besteuerung eines Einbringungsgewinns II Rechnung zu tragen. Zudem sei auch nach dem Regelungszweck des Einbringungsgewinns II kein Missbrauch zu erkennen. Durch die Aufwärtsverschmelzung wird für die übertragenen stillen Reserven keine Statusverbesserung erreicht. Stille Reserven im Betriebsvermögen sind weiterhin auf Kapitalgesellschaftsebene verhaftet. Stille Reserven in den Anteilen unterliegen weiterhin dem Teileinkünfteverfahren.
Praxishinweis:
Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig (Az.: I R 48/15). Somit ist weiter unklar, ob eine Aufwärtsverschmelzung einen Einbringungsgewinn II auslösen kann. In der Praxis ist aber generell darauf zu achten, dass nach einer Einbringung gem. § 20 UmwStG oder einem Anteilstausch nicht gegen die Sperrfristen verstoßen wird. Im Fall der Einbringung dürfen die Anteile an der aufnehmenden Gesellschaft nicht veräußert werden. Dagegen sind beim Anteilstausch die eingebrachten Anteile sperrfristbehaftet.
FG Hamburg,Urteil v. 21.5.2015, 2 K 12/13, Haufe Index 8301004
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