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FG Hamburg Urteil vom 21.05.2015 - 2 K 12/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlungssteuerrecht: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 erfasst grundsätzlich auch Umwandlungen als tauschähnliche Vorgänge.

2. Die Verschmelzung auf den Anteilseigner (Aufwärtsverschmelzung) erfüllt nicht alle den Veräußerungsbegriff kennzeichnende Merkmale. Es fehlt aus Sicht des übertragenden Rechtsträgers an der Gegenleistung, weil dieser ohne Abwicklung untergeht.

3. Die Ausgestaltung des § 22 Abs. 2 UmwStG als typisierende Missbrauchsvorschrift rechtfertigt es, den Begriff der Veräußerung im Sinne des Regelungszwecks einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Folgeumwandlung wie die Aufwärtsverschmelzung, bei der es nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Statusverbesserung kommen kann, nicht unter die Tatbestandsvoraussetzung fällt.

 

Normenkette

UmwStG § 22 Abs. 1-2, § 21 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2018; Aktenzeichen I R 48/15)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Berücksichtigung eines Einbringungsgewinns II in Höhe von 1.310 € im Streitjahr 2011.

Mit notariellem Vertrag vom ... 2011 erwarben der Kläger und A jeweils 50 % der Geschäftsanteile einer Vorratsgesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug 25.000 € und war in voller Höhe eingezahlt. Der Kaufpreis für die Geschäftsanteile betrug insgesamt 27.500 €. Noch am selben Tage benannten die Gesellschafter die Gesellschaft in B ... GmbH (im folgenden B GmbH) um und änderten den Gesellschaftszweck.

Der Kläger und A hielten darüber hinaus jeweils zur Hälfte die Anteile an der C ... Gesellschaft mbH (im folgenden C GmbH). Mit notariellem Vertrag vom ... 2011 wurde das Stammkapital der C GmbH von 25.600...

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