Buchwertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils
Sachverhalt: Eine GbR mit positivem und eine mit negativem Kapital werden eingebracht
Die Kläger erwarben in 2001 zwei Unternehmen von ihrem Vater, die sie jeweils in der Rechtsform einer eigenständigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) fortführten. In 2010 gründeten sie eine GmbH und beschlossen die Sacheinlage der beiden GbR. Ausweislich der Einbringungsbilanz hatte die eine GbR ein negatives Kapital, die andere ein positives Kapital. In der Gesamtbetrachtung überwog das positive Kapital. Die Einbringung sollte zu Buchwerten erfolgen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, die Buchwerte der GbR mit negativem Kapital seien aufzustocken, bis sich ein Kapital von Null ergebe. Dementsprechend ergab sich ein Veräußerungsgewinn von 160 TEUR. Dem traten die Kläger im Einspruchs- und Klageverfahren entgegen. Sie führten aus, die beiden GbR seien als eine Einheit anzusehen, sodass ein positives Kapital gegeben sei. Zudem hätten Sie in 2001 eigentlich eine Holding-GbR von ihrem Vater erworben und diese nunmehr in die GmbH eingebracht.
Entscheidung: Beteiligungen können nicht als Einheit gesehen werden
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Vorbringen hinsichtlich der Holding-GbR erachtete das Gericht dabei als eine nachträgliche künstliche Konstruktion zur Steuervermeidung. Auch sei es zutreffend gewesen, dass das Finanzamt die stillen Reserven in der einen GbR bis zur Höhe des negativen Kapitalkontos aufgestockt habe. Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG sei eine solche Aufstockung vorgeschrieben, wenn die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens das Aktivvermögen übersteigen. Hierbei sei es nicht möglich, dass beide Beteiligungen als Einheit angesehen werden. Nach den Bestimmungen des UmwStG sei jeder Mitunternehmeranteil gesondert anzusehen. Auch ausnahmsweise sei es nicht möglich, die verschiedenen Vorgänge als Einheit anzusehen.
Praxishinweis: Sächsisches FG lässt Ausnahme zu
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG erscheint eindeutig. Hinsichtlich des eingebrachten Betriebsvermögens darf keine Überschuldung vorliegen (siehe im Einzelnen Mutscher, in Frotscher/Maas, UmwStG, § 20 Rz. 205 ff.). Hierbei ist jede Einbringung gesondert zu betrachten, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts nachvollziehbar erscheint. Allerdings hat das Sächsische FG in einer Entscheidung aus 2010 (Urteil v. 27.7.2010, 2 K 322/10) zwar ebenfalls grundsätzlich die oben genannte Auffassung vertreten, diese im Einzelfall jedoch bei Einbringung durch eine Person wiederum eingeschränkt. Hiermit vertritt das Sächsische Finanzgericht zwar eine Mindermeinung, betroffene Steuerpflichtige sollten jedoch in jedem Fall Verfahren offen halten, da letztlich nicht absehbar ist, wie der BFH entscheiden wird.
Die Revision gegen das Urteil wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 10.2.2016, 10 K 12073/15
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