Öffentliche Zuschüsse für das Leasing von Wirtschaftsgütern
Hintergrund: Finanzamt behandelte den Zuschuss als Betriebseinnahme
Der Klägerin wurde für die Anschaffung oder die Gebrauchsüberlassung von mehreren emissionsarmen Fahrzeugen ein öffentlicher, nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss gewährt, der eine zweijährige Mindestbehaltensfrist voraussetzte. Die Klägerin schloss für die Fahrzeuge einen Leasingvertrag ab. Wirtschaftliches Eigentum lag unstreitig beim Leasinggeber. Für den Zuschuss bildete sie einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten, den sie über die Laufzeit des Leasingvertrags auflöste. Das Finanzamt behandelte den Zuschuss als Betriebseinnahme im Jahr der Bewilligung und versagte die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens.
Entscheidung: Klage teilweise erfolgreich
Die gegen die Entscheidung des Finanzamts gerichtete Klage war teilweise erfolgreich. Das FG ließ die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens für den Zuschuss zu. Allerdings ist nach seiner Auffassung der Rechnungsabgrenzungsposten über die Dauer des Zweckbindungszeitraums und nicht über die Leasinglaufzeit verteilt aufzulösen.
Nach Auffassung des FG umfasst der Anwendungsbereich der Rechnungsabgrenzungsposten in erster Linie typische Vorleistungen eines Vertragspartners im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags. Er sei jedoch nicht auf schuldrechtliche Leistungen beschränkt. Es würden auch Fälle erfasst, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen ihre Grundlage im öffentlichen Recht haben. Auch der Empfang von Subventionen könne zu einer passiven Rechnungsabgrenzung führen, sofern das vom Subventionsempfänger erwartete Verhalten wirtschaftlich als Gegenleistung für die Subvention aufgefasst werden kann.
Rechtsprechung des BFH
Bei Investitionszuschüssen zur Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bestehe nach der Rechtsprechung des BFH ein Wahlrecht zur sofortigen Versteuerung oder zur Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nicht aber zur Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens. Der BFH gehe davon aus, dass es insoweit an einer zeitraumbezogenen Gegenleistung des Zuschussempfängers fehlt. Diese sei nämlich mit der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts bereits vollständig erbracht.
Auch beim Leasing könnte zwar in ähnlicher Weise wie bei einem Investitionszuschuss angenommen werden, die wirtschaftliche Gegenleistung für den Zuschuss liege allein in dem Abschluss des Leasingvertrags als solchem. Die wirtschaftliche Gegenleistung wäre dann auch hier jeweils bereits mit dem Vertragsabschluss vollständig erbracht. Das würde jedoch dem Charakter des Leasing als Dauerschuldverhältnis nicht gerecht, welcher gerade nicht auf die einmalige Verschaffung des Eigentums gerichtet ist, sondern in einer zeitraumbezogenen Gebrauchsüberlassung an den Wirtschaftsgütern gegen Zahlung der entsprechenden Leasingraten besteht.
Da der Bewilligungsbescheid einen Mindestzeitraum bestimmte, in dem die Wirtschaftsgüter von der Klägerin zu nutzen waren, sei dieser auch für die Bestimmung der von der Klägerin zu erbringenden Gegenleistung und damit für den Zeitraum der Auflösung des Rechnungsabgrenzungspostens maßgeblich.
Hinweis: Revision zugelassen
Die Frage der Behandlung von öffentlichen Zuschüssen in Leasingfällen ist höchstrichterlich noch nicht erklärt und wird durchaus kontrovers diskutiert. Aus diesem Grund hatte das Finanzgericht auch die Revision zugelassen. Diese wurde jedoch offensichtlich nicht eingelegt.
FG Münster, Urteil v. 15.12.2015, 10 K 516/14 K, G
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