Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung setzt Zustellung an allen Werktagen voraus
Hintergrund
Nach § 4 Nr. 11b UStG setzt die Steuerbefreiung von Universaldienstleistungen eine Bescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) voraus, dass der Unternehmer sich gegenüber dem BZSt verpflichtet hat, flächendeckend Universaldienstleistungen zu erbringen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob das Postdienstleistungsunternehmen (P), das von Dienstag bis Samstag - also nur an 5 Tagen pro Woche - Zustellungen vornimmt, einen Anspruch gegenüber dem BZSt auf Erteilung einer solchen die Steuerbefreiung bewirkenden Bescheinigung hat.
P bietet einen bundesweiten Briefversand an. Ihren Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der USt lehnte das BZSt mit der Begründung ab, aus den vorgelegten Unterlagen könne nicht geschlossen werden, dass P vollumfänglich in der Lage sei, ihre Verpflichtungserklärung zum flächendeckenden Anbieten von Postuniversaldienstleistungen tatsächlich zu erfüllen. Zustellungen an nur 5 Werktagen, wie von P zugesagt, genügten dafür nicht. Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab. Denn Postuniversaldienstleistungen seien nur gegeben, wenn Sendungen an 6 Werktagen pro Woche zugestellt würden.
Entscheidung
Nach EU-Recht (Richtlinie 97/67 EG, geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG) soll der Universaldienst an mindestens 5 Arbeitstagen stattfinden. Die Richtlinie wendet sich an die EU-Mitgliedstaaten, damit sie diese Anforderungen an den Universaldienst gewährleisten. Der jeweilige Mitgliedstaat hat in dem durch die Richtlinie vorgegebenen Rahmen einen Umsetzungs- und Präzisierungsspielraum in dem Sinne, dass er jedenfalls den Mindestzeitraum einhalten muss, aber auch darüber hinausgehen darf. So heißt es in der Richtlinie 2008/6/EG, dass der Universaldienst grundsätzlich eine Abholung und eine Zustellung zu der Wohnadresse oder den Geschäftsräumen an jedem Werktag selbst in abgelegenen oder dünn besiedelten Gebieten gewährleistet (21. Erwägungsgrund).
Auf der innerstaatlichen Ebene regelt - in Umsetzung der Richtlinie - das Postgesetz (PostG) i.V.m. der Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV), dass die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat (§ 11 Abs. 2 PostG i.V.m. § 2 Ziff. 5 PUDLV). Damit verlangt die Regelung eine Zustellung an 6 Tagen pro Woche.
Da sich P lediglich zu Zustellungen unter Ausschluss des Montags verpflichtet hatte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung nicht gegeben. Das Angebot der P erfüllt nicht die Voraussetzungen von Universaldienstleistungen.
Hinweis
P konnte sich im vorliegenden Verfahren nicht auf die Befreiung von Postdienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst a MwStSystRL bzw. deren unmittelbare Anwendung berufen. Denn im Streitfall ging es nicht um die Steuerbefreiung im Rahmen einer Steuerfestsetzung, sondern allein um die Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung durch das BZSt.
Der BFH weist noch darauf hin, dass zweifelhaft sein könnte, ob der Finanzrechtsweg für eine Klage auf Erteilung einer Bescheinigung durch das BZSt gegeben ist. Die Frage ist umstritten, brauchte vom BFH jedoch nicht entschieden zu werden. Denn der BFH ist an die Bejahung des Rechtswegs durch das FG gebunden. Das Revisionsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist (§ 17a Abs. 5 GVG).
BFH, Urteil v. 2.3.2016, V R 20/15, veröffentlicht am 25.5.2016
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