Zeitlicher Umfang von nebenberuflichen Tätigkeiten

Bislang keine klare Stundengrenze
Bislang ging man davon aus, dass bis zu einer Grenze von 12 bis 13 Stunden pro Woche die Tätigkeit als nebenberuflich anzusehen ist (ca. 1/3 der Arbeitszeit eines Vollzeiterwerbs).
Beispiel: A ist nebenberuflich als ehrenamtlicher Pfleger in einem Altenheim tätig. Hiefür erhielt er in 2015 eine Vergütung von 200 EUR pro Monat. Seine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 14 Stunden. Die wöchentliche Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beträgt 39 Stunden. Hier ist die Ein-Drittel-Grenze überschritten, weil A mehr als 13 Stunden (39 Stunden x 1/3) für das Altenheim tätig wird.
Praxis-Tipp: Finanzverwaltung bestimmt pauschalierende Grenze
Die Senatsverwaltung für Finanzen in Berlin hat nun klarstellend geregelt (Runderlass ESt Nr. 342 v. 18.12.2015, III B-S 2506-1/2014-2), dass Tarifunterschiede bei der Ermittlung der Ein-Drittel-Grenze aus Vereinfachungsgründen unbeachtlich sind. Bei einer maximalen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 14 Stunden kann pauschalierend von einer nebenberuflichen Tätigkeit ausgegangen werden. Dies bedeutet hier, dass A nebenberuflich tätig ist, obwohl die Ein-Drittel-Grenze überschritten ist (39 Stunden x 1/3 = 13 Stunden). Folglich ist die Gesamtvergütung i. H. v. 2.400 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Zusätzlich hat die Finanzverwaltung darauf hingewiesen, dass im Einzelfall auch eine höhere tarifliche Arbeitszeit nachgewiesen werden kann, damit auch mehr als 14 Stunden zulässig sein können.
Hinweis: Günstige FG-Rechtsprechung
Dies bedeutet nach einer neueren Entscheidung des FG Köln (Urteil v. 25.2.2015, 3 K 1350/12) aber nicht, dass nur in diesen Fällen von einer Nebenberuflichkeit auszugehen ist. Vielmehr kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG auch dann zur Anwendung, wenn man zwar mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs tätig wird, letztlich aber den Höchstbetrag von 2.400 EUR nicht überschreitet. Dies soll zumindest dann gelten, wenn die Vergütung für die geleistete Arbeitszeit innerhalb der Drittel-Grenze (bzw. 14 Stunden-Grenze) gezahlt und darüber hinaus unentgeltlich weiter gearbeitet wird. Dies begründet das FG hauptsächlich damit, dass ein streng formalistische Sichtweise zur Nebenberuflichkeit zu dem widersinnigen und mit dem Normzweck nicht zu vereinbarende Ergebnis führen würde, dass derjenige, der ein größeres ehrenamtliches Engagement zeigt, nicht gefördert, sondern noch benachteiligt würde.
§ 3 Nr. 26 EStG ist jedoch eine Sozialzwecknorm gerade zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten. Die Vorschrift soll insbesondere die Bereitschaft in der Gesellschaft fördern, verstärkt gemeinnützige Aufgaben freiwillig zu übernehmen. Die vom Gesetz intendierte Förderung des Ehrenamtes würde jedoch ins Gegenteil verkehrt, wenn in diesen Fällen die Vergütung in vollem Umfang als steuerpflichtig behandelt würde. Grundsätzlich auch zur unentgeltlichen Weiterarbeit bereite Helfer könnten sich durch diese Sichtweise an der weiteren Ausübung des Ehrenamtes gehindert sehen, was letztlich zu Lasten der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Einrichtungen ginge, welche jedoch auf ehrenamtliches Engagement zwingend angewiesen sind. Die Revision gegen das Urteil des FG Köln wurde zurückgenommen.
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