Satzungszweck unschädlich für erweiterte Grundbesitzkürzung
Sachverhalt: Veräußerung von Grundbesitz als Unternehmensgegenstand
Eine GmbH veräußerte in den Jahren 2003 bis 2009 lediglich zwei Grundstücke. Gegenstand ihres Unternehmens war nach der Satzung der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, sowie die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes. Die GmbH hielt zudem eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG. Nach einer Betriebsprüfung versagte das Finanzamt der GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG). Das Argument: Zwar habe die Gesellschaft mit ihren zwei Veräußerungen bislang noch nicht die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende Drei-Objekt-Grenze überschritten, sie habe den Schritt von der privaten Vermögensverwaltung hin zum Gewerbebetrieb aber dadurch vollzogen, dass zu ihrem satzungsmäßigem Unternehmensgegenstand auch die Veräußerung von Grundbesitz gehört.
Entscheidung: Veräußerungsbefugnis allein führt nicht zu gewerblichem Grundstückshandel
Das Finanzgericht entschied, dass der GmbH die erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu Unrecht versagt worden war. Ein gewerblicher Grundstückshandel, der die erweiterte Kürzung ausschließen würde, durfte nach Gerichtsmeinung nicht aus der Satzung abgeleitet werden, denn die in ihr verankerte Veräußerungsbefugnis umfasst lediglich den zuvor erworbenen und verwalteten Grundbesitz und stellt damit ein Geschäft im Rahmen der Vermögensverwaltung dar. Das Finanzgericht wies diesbezüglich darauf hin, dass eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene eigene Qualifikation seiner Handlungen rechtlich unbeachtlich ist, wenn sie nicht durch tatsächliche Gegebenheiten gedeckt ist.
Praxishinweis: Auch Beteiligung an vermögensverwaltender KG unschädlich
Auch die Beteiligung der GmbH an der vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG schloss die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht aus, weil eine solche nach Gerichtsmeinung nicht gegen das in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG formulierte Ausschließlichkeitsgebot verstößt. Im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, sind dem Gesellschafter die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen. Das Finanzgericht ließ die Revision zu, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde (Az. beim BFH: I R 21/16).
FG München, Urteil v. 29.2.2016, 7 K 1109/14
Weitere News zum Thema:
Betrieb eines Blockheizkraftwerks gefährdet erweiterte Gewerbesteuerkürzung
-
Verkündungstermine des BFH zur Grundsteuer
585
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
394
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
367
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
336
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
286
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
257
-
Anschrift in Rechnungen
255
-
Teil 1 - Grundsätze
239
-
5. Gewinnermittlung
211
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
207
-
Kostentragung bei Einholung eines Verkehrswertgutachtens für Zwecke der Grundsteuer
05.12.2025
-
Kein IAB für Photovoltaikanlagen bei mehr als nur geringfügigem Privatverbrauch
05.12.2025
-
Alle am 4.12.2025 veröffentlichten Entscheidungen
04.12.2025
-
Insolvenzrechtliche Zurechnung eines Berichtigungsanspruchs nach § 14c Abs. 2 UStG
02.12.2025
-
Steuerberatungskosten sind nicht immer absetzbar
01.12.2025
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks
01.12.2025
-
Festsetzungsfrist beginnt erst mit Erklärungseinreichung
01.12.2025
-
Keine Umsatzsteuerfreiheit für private Kampfsportschule mit Gewinnerzielungsabsicht
28.11.2025
-
Neue anhängige Verfahren im November 2025
28.11.2025
-
Alle am 27.11.2025 veröffentlichten Entscheidungen
27.11.2025