§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

 

(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2001 beträgt 55 216 Deutsche Mark.

 

(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2003 beträgt 29 230 Euro.

 

(3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.

§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung

 

(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 2003 28 560 Euro jährlich und 2 380 Euro monatlich.

 

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahre 2003 23 940 Euro jährlich und 1 995 Euro monatlich.

§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

 

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahre 2003

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 55 200 [61 200] Euro jährlich und 4 600 [5 100] Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 67 800 [75 000] Euro jährlich und 5 650 [6 250] Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2003 - 31. 12. 2003" um die Jahresbeträge ergänzt.

 

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahre 2003

 

1.

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 46 200 [51 000] Euro jährlich und 3 850 [4 250] Euro monatlich,

 

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung 56 400 [63 000] Euro jährlich und 4 700 [5 250] Euro monatlich.

Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2003 - 31. 12. 2003" um die Jahresbeträge ergänzt.

[redaktionelle Anmerkung: Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2003 vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4561) wurde hinsichtlich § 3 durch Artikel 2 Nr. 4 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 30.12.2003 (BGBl. I S. 4639) überholt. Die in [] ergänzten Werte entstammen dem durch den genannten BSSichG-Artikel neu eingeführten § 275c SGB VI.]

§ 4 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

(eingearbeitet in Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch )

§ 5 Durchschnittsverdienste der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

(eingearbeitet in die Tabellen 1 bis 23 der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch )

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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