1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift nennt die rechtlichen Bestimmungen für die an das Bundessozialgericht berufenen ehrenamtlichen Richter. Sie entspricht im Wesentlichen § 35, es wird jedoch nicht auf §§ 13 und 14 verwiesen. Insoweit enthalten §§ 45 und 46 (notwendige) Sonderregelungen. Wie auch § 35 regelt § 47 die Besonderheiten, die für die am Bundessozialgericht tätigen ehrenamtlichen Richter abweichend bzw. zusätzlich gelten sollen. Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist eine Änderung insofern erfolgt, als die in Satz 1 HS 2 genannte Frist der nunmehr geltenden Amtsperiode von 5 Jahren angepasst worden ist. Eine mittelbare Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung v. 1.4.2008 sowie das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgrund der Änderungen in §§ 16 und 23. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vollendung des 35. Lebensjahres wird in § 47 Satz 1 HS 1 zwingend vorgeschrieben (wie auch die Altersgrenzen in §§ 16, 35). Zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt das 35. Lebensjahr vollendet sein muss (Berufung, Beginn der Amtsperiode, erste Mitwirkung) kann auf die Kommentierung zu §§ 16, 35 verwiesen werden. Die Berufung eines jüngeren ehrenamtlichen Richters beim Bundessozialgericht ist rechtswidrig. Seine Mitwirkung an Entscheidungen stellt nach der Neufassung des SGG durch das 6. SGGÄndG nunmehr jedoch wegen der Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 4 keinen rügefähigen Verfahrensmangel mehr dar (§ 22 Abs. 1 Satz 4).

 

Rz. 3

Anders als die Bestimmung des Mindestalters stellt das Verlangen einer vorherigen Amtszeit bei einem Sozial- oder Landessozialgericht lediglich eine Soll-Vorschrift dar. Damit soll sichergestellt werden, dass der ehrenamtliche Richter beim Bundessozialgericht über ausreichende Erfahrung – auch hinsichtlich der Arbeit der Instanzgerichte – verfügt. In der Praxis dürfte eine lediglich 5-jährige Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter regelmäßig nicht ausreichen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sollte deshalb eine unmittelbare Berufung zum ehrenamtlichen Richter beim Bundessozialgericht erfolgen. Andererseits ermöglicht die Soll-Vorschrift es aber auch, Personen zu ehrenamtlichen Richtern beim Bundessozialgericht zu berufen, die noch nicht bei einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit als ehrenamtliche Richter tätig waren. Dies ist auch im Hinblick auf die seit 2005 erweiterte Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sinnvoll gewesen.

 

Rz. 4

Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen (Ausschließungs- und Ablehnungsgründe, Rechte und Pflichten, Amtsenthebung) sowie des Ausschlusses der ehrenamtlichen Richter gelten die Vorschriften für die Sozial- und Landessozialgerichte entsprechend. Dies gilt auch für die Entscheidungen über die Berechtigung zur Ablehnung des Amtes (§ 18 Abs. 4), die Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 21) sowie die Entbindung oder Enthebung vom Amt (§ 22 Abs. 2). Diese Entscheidungen hat ein vom Präsidium des Bundessozialgerichts für das Geschäftsjahr im Voraus bestimmter Senat zu treffen. Theoretisch wäre es möglich, für die Entscheidungen nach §§ 18, 21 und 22 verschiedene Senate seitens des Präsidiums zu bestimmen. Für die Wahl des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter (§ 23) ist beim Bundessozialgericht eine eigene Wahlordnung erlassen worden.

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