1 Allgemeines

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes v. 26.3.2008 (BGBl. I S. 444) ist mit Wirkung v. 1.4.2008 Abs. 1 neu gefasst worden. Eine erneute Neufassung von Abs. 1 ist durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 erfolgt. Eine vergleichbare Vorschrift ist lediglich im ArbGG (§ 29) enthalten. Damit wird wiederum die besondere Stellung der ehrenamtlichen Richter in diesen beiden Gerichtsbarkeiten hervorgehoben (vgl. Kommentierung zu § 11). Der Ausschuss ermöglicht es den ehrenamtlichen Richtern, an der Gerichtsverwaltung in eingeschränktem Maße teilzunehmen. Weiterhin soll der Kontakt zwischen dem Sozialgericht und den ehrenamtlichen Richtern verstärkt werden. In einigen Bundesländern sind deshalb Vereine der ehrenamtlichen Richter der jeweiligen Gerichte gegründet worden. Da auch in der Berufungs- und Revisionsinstanz ehrenamtliche Richter mitwirken, ist auch bei diesen Instanzgerichten ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richter zu bilden (§ 35 Abs. 1 Satz 2, § 47 Satz 2). Durch die Erweiterung der Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit ist es notwendig, die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der ehrenamtlichen Richter so zu gestalten, dass eine Vertretung der ehrenamtlichen Richter aller Fachkammern sichergestellt ist. Deshalb ist seit 2008 die Anzahl der Mitglieder nicht mehr festgelegt.

2 Rechtspraxis

2.1 Wahlverfahren und Zusammensetzung

 

Rz. 2

Über die Bildung des aus ehrenamtlichen Richtern sowie dem Gerichtsleiter (Abs. 4) bestehenden Ausschusses macht das SGG nur die Angaben, dass die Kreise der ehrenamtlichen Richter, die in den beim Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, jeweils aus ihrer Mitte ein Mitglied in den Ausschuss wählen und das Wahlverfahren vom Ausschuss festgelegt wird. Durch die am 1.1.2012 erfolgte Rechtsänderung wird klargestellt, dass nicht aus der Mitte aller ehrenamtlichen Richter, die in den beim Sozialgericht gebildeten Fachkammern vertreten sind, ein Mitglied in den Ausschuss gewählt wird. Vielmehr wählen jeweils die ehrenamtlichen Richter, die in den jeweiligen Fachkammern vertreten sind, aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Ausschuss (BT-Drs. 17/6764 S. 11 f.).

In einer demokratischen Staatsordnung ist es aber selbstverständlich, dass die Wahl der Ausschussmitglieder nach demokratischen Wahlkriterien zu erfolgen hat. Diese müssen die ehrenamtlichen Richter im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den Einzelheiten selbst bestimmen, wobei es sich anbietet, eine Wahlordnung zu erlassen, die Regelungen über Wahlvorschläge, Abstimmung usw. enthalten sollte. Deshalb ist es erforderlich, in einer Wahlordnung zu regeln, dass für alle bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkammern Gruppen der ehrenamtlichen Richter gebildet werden. Die Wahl wird geleitet vom Wahlvorstand, dessen Zusammensetzung in der Wahlordnung bestimmt wird. Da das Gesetz einzelne Wahlverfahren nicht ausschließt, kann die Wahl schriftlich oder mündlich, nach Blocklisten (Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Versicherte, Versorgungsberechtigte, Vertragsärzte, Krankenkassenvertreter usw.) oder einer Gesamtliste erfolgen. Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter dient der Wahrnehmung der in § 23 Abs. 2 Satz 1 abschließend aufgezählten Anhörungsrechte. Er ist so zu erweitern, dass alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter repräsentiert sind. Da allerdings wegen § 10 Abs. 3 nicht an allen Sozialgerichten alle Kreise vertreten sind – dies gilt vor allem für das Vertragsarztrecht –, ist es erforderlich, die Anzahl der Ausschussmitglieder variabel zu halten. Eine solche Regelung verwirklicht, dass sämtliche Gruppen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter – unabhängig von der Zahl der Kreise – entsprechend der Funktion des Ausschusses vertreten sind (BT-Drs. 16/7716 S. 18). Die Amtsperiode des Ausschusses beträgt – nach der entsprechenden Änderung von § 13 durch das 6. SGGÄndG – 5 Jahre. Für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens eines Ausschussmitglieds sollten – um ein erneutes (Nach-)Wahlverfahren entbehrlich zu machen – Vertreter gewählt werden. Soweit der Gerichtsleiter (Präsident oder Direktor) aus wichtigem Grunde verhindert ist, an der Ausschusssitzung teilzunehmen, wird er von seinem ständigen Vertreter vertreten. Erst wenn auch dieser die Aufgabe nicht wahrnehmen kann, obliegt es dem dienstältesten Vorsitzenden, den Vorsitz im Ausschuss zu übernehmen. Bei demselben Dienstalter hat der lebensältere Vorsitzende die Sitzung zu leiten.

2.2 Aufgaben des Ausschusses

 

Rz. 3

Der Ausschuss der ehrenamtlichen Richter muss zu den in § 23 Abs. 2 abschließend aufgezählten Angelegenheiten gehört werden. Vor der Anhörung sollte ein Vorschlag des Präsidiums vorgelegt werden, um eine Diskussionsbasis zu haben. Vor der Verteilung der Berufsrichter auf die einzelnen Spruchkörper ist der Ausschuss nicht zu hören. Auch wenn das SGG die schriftliche oder mündliche Anhörung für möglich ansieht, sollte im Regelfall eine mündliche Anh...

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