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Für die Tätigkeit in einem Ehrenamt enthält man kein Entgelt, sondern eine Entschädigung (vgl. auch § 41 SGB IV für die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane). Gemäß § 19 Abs. 2 erfolgt die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 718). Danach erhalten die ehrenamtlichen Richter eine Entschädigung für die Zeitversäumnis, Fahrtkosten und Aufwand (§§ 2 bis 15 ff. JVEG). Den ehrenamtlichen Richter trifft keine Pflicht zur Mitteilung von Gründen, wenn höhere Kosten anfallen, weil er nicht vom Wohn- oder Arbeitsort anreist (LSG Thüringen, Beschluss v. 8.1.2019, L 1 JVEG 1051/18). Diese Entschädigung wird für alle Aufgaben der ehrenamtlichen Richter gezahlt, nämlich Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, Teilnahme an der Wahl zum Ausschuss der ehrenamtlichen Richter, Mitwirkung in diesem Ausschuss sowie Teilnahme an speziellen Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen staatlicher Stellen.

Ehrenamtliche Richter dürfen nicht vor dem Spruchkörper, dem sie angehören, auftreten (§ 73 Abs. 5 Satz 2 – Ausnahme § 73 Abs. 2 Nr. 1). Zivilrechtlich können sie nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werde (§ 839 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 34 GG), es sei denn, es liegt ein Fall der Rechtsbeugung vor.

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