Rz. 5

Die unzulässige Revision kann aufgrund mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2) durch Urteil verworfen werden. Will das BSG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, kann es nach Satz 3 auch durch Beschluss entscheiden. Wird die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verworfen, erfolgt dies ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

 

Rz. 6

Die Entscheidung über die teilweise unzulässige, im Übrigen aber zulässige Revision muss, da es sich um ein Verfahren handelt, in einheitlicher Form ergehen. Über den zulässigen Teil der Revision ist durch Urteil in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden (§ 170, § 40 Satz 1, § 33 Satz 1). In dieser Form und in dieser Besetzung muss auch über den unzulässigen Teil der Revision entschieden werden, da die höhere Form des Urteils und die volle Besetzung des Spruchkörpers mit 5 Richtern unter Einschluss der ehrenamtlichen Richter die geringere Form des Beschlusses und die Besetzung des Spruchkörpers nur mit den Berufsrichtern verdrängen (vgl. BSG, Urteil v. 22.4.1998, B 9 SB 16/97 R; BFH, Urteil v. 17.2.1971, I R 148/68; BVerwGE 15 S. 239).

 

Rz. 7

Vor der Verwerfung ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Verwerfungsbeschluss muss begründet (§ 142 Abs. 2) und zugestellt werden. Da nur die eingelegte Revision verworfen wird, steht dies der (erneuten) Einlegung eines zulässigen Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. Peters/Sautter/Wolf, § 169 Rz. 28).

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