Zusammenfassung

Gesetze zum Arbeitsschutz regeln die Sicherheit von Beschäftigten. Dabei geht es um die Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, Pflichten und Rechte der Mitarbeitenden sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Gesetz durch die zuständigen staatlichen Behörden. Unfallverhütung ist nicht nur für die Beschäftigten relevant, sondern auch für die Mitglieder, Ehrenamtliche und externe Dritte. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit vorgeschriebenen und freiwilligen Präventionsmaßnahmen.

 

Die 3 häufigsten Fallen

1. Fristen

Fristen zur Prüfung und Wartung prüfungspflichtiger Ausstattungsgegenstände und Geräte werden überschritten. Das gefährdet die Gesundheit der Mitglieder.

2. Sicherheit

Sportvereine haben in erster Linie die Sicherheit von Sportstätten im Fokus, Außenanlagen und Verwaltungsgebäude werden aber oberflächlich behandelt. Doch auch hier lauern Gefahren.

3. Warm-up

In Sportvereinen wird die Aufwärmphase vernachlässigt, was Verletzungen von Sehnen, Bändern und Muskeln zur Folge haben kann. Durch intensives Warm-up lässt sich das vermeiden.

1 Aus der Praxis

Es ist Hochsommer, seit Tagen herrschen Temperaturen von über 30 °C. Das Büro im Gebäude eines süddeutschen Golfclubs ist entsprechend aufgeheizt. Obwohl die Mitarbeitenden morgens ausreichend lüften, fühlen sich die Angestellten spätestens am frühen Nachmittag wie in der Sauna. Steffi packt ihren privaten Ventilator aus. Auch an ein Verlängerungskabel hat sie gedacht. Das liegt nun quer im Raum auf dem Boden, während der Ventilator das Arbeiten für Steffi und ihre Kollegin etwas erträglicher macht. Als der Clubmanager das Büro betritt, macht dieser seinem Ärger Luft. Er bezeichnet das Kabel als potenzielle Gefahrenquelle und fordert, dieses umgehend zu entfernen. Widerwillig kommt Steffi der Anordnung nach. Nach dem ersten Donnerwetter beruhigt sich der Manager und erklärt sachlich, dass er für die Gesundheit der Angestellten Sorge zu tragen habe. Und nicht nur die Angestellten selbst könnten sich verletzen, auch Ehrenamtliche und Mitglieder, die aufgrund eines Anliegens das Büro betreten, seien in Gefahr.

 
Hinweis

Ein Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen für die Mitarbeiter zu ergreifen (§ 618 Abs. 1 BGB, § 3 ArbSchG). Er muss zum Beispiel eine Temperatur gewährleisten, die sich mit der Gesundheit vereinbaren lässt. Aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) lässt sich ableiten, dass Arbeitgeber ab 26 °C aktiv werden sollten, ab 30 °C aktiv werden müssen und über 35 °C einen Raum streng genommen nicht mehr als Arbeitsraum zur Verfügung stellen dürfen. Steigt das Thermometer auf über 30 °C, kann der Arbeitgeber beispielsweise einen Ventilator oder Getränke zur Verfügung stellen, die Kleiderordnung lockern oder Geräte, die Hitze verursachen, abstellen.

2 Unfallverhütung für verschiedene Personengruppen

Von Unfällen können im Vereinsleben verschiedene Personengruppen betroffen sein:

  • Mitglieder
  • Interessierte, die eine Mitgliedschaft in Erwägung ziehen
  • Ehrenamtliche
  • Arbeitnehmer
  • Besucher von Events
 
Hinweis

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt grundlegende Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers, Pflichten und Rechte der Beschäftigten sowie die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Gesetz durch die zuständigen staatlichen Behörden.

Wie man welche Gruppe schützen kann, lässt sich nicht pauschal sagen. Das hängt unter anderem von der Art des Vereins ab. In einem Musikverein ist die Verletzungsgefahr für Mitglieder geringer als beim Eishockey. Hat ein Reiter sein Pferd nicht unter Kontrolle, können sich Zuschauer auf einem Reitturnier leichter verletzen als beim Besuch einer Theateraufführung. Fliegende Golfbälle sind bei der ehrenamtlichen Pflege des Golfplatzes gefährlicher als das Presseamt im Kanu-Club. Je größer und zahlreicher die Gefahrenquellen, desto wichtiger sind Sicherheitskonzepte zur Unfallverhütung, die im Vereinsleben auf mehreren Säulen basiert, zum Beispiel:

  • sicherer Arbeitsplatz
  • sichere Gebäude und Außenanlagen
  • sicherer Ausübungsort (zum Beispiel Sportstätte)
  • sichere Geräte und Ausstattungsgegenstände
  • Aufwärmen beim Sport

3 Unfallverhütung bei der Ausübung der Vereinsaktivität

Die Unfallverhütung zum Schutz der Mitglieder sollte insbesondere in Sportvereinen thematisiert werden. Hier stellt sich im Hinblick auf gebrochene Knochen beim Skitraining, Bänderriss beim Fußballspiel, Gehirnerschütterung nach Sturz vom Pferd etc. die Frage, ob sich Unfälle im Sportverein überhaupt vermeiden lassen. Eine Verletzungsquote von null Prozent wäre sicher ein unrealistisches Ziel; jedoch sollte sich durch gezielte Maßnahmen die Unfallzahl reduzieren lassen.

3.1 Ausübungsort

Beim Ausübungsort geht es nicht ausschließlich um Sportstätten, sondern darüber hinaus auch um Aspekte wie das Erreichen des Ausübungsorts – vom Zugang über den Eingangsbereich bis hin zur Steckdosensicherheit. Dies ist entsprechend auch für Vereine relevant, die nicht im Sportsektor aktiv sind. Beispiele:

  • Zugang zum Parkplatz
  • Wegbeschaffenheit
  • Stolperfallen, zum Beispiel durch Stufen
  • Beleuchtung
  • Treppen und Handläufe
  • Markierung von Gefahrenp...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Lexware der verein professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen