Die allgemein im Erwerbsleben geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten sowie die Erfüllung der Abgabepflichten treffen den Verein ebenso wie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gehört dazu Folgendes:

  • Anmeldung aller im Verein gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten (§ 28a SGB IV)
  • Führung der Entgeltunterlagen für jeden einzelnen Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit der Beitragsverfahrensverordnung, BVV)
  • Berechnung und Abführung der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge an die jeweils zuständige Einzugsstelle (§§ 28d bis 28 n SGB IV in Verbindung mit der BVV).

Die Erfüllung dieser Arbeitgeberpflichten gilt unabhängig davon, ob es sich um allgemein sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen oder um Teilzeitarbeitsverhältnisse handelt, die ggf. sozialversicherungsrechtlich als geringfügige Beschäftigungen anzusehen sind.

 
Hinweis
  • Der Verein ist als Arbeitgeber auch dann zur Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie zur Abgabe der Entgeltmeldungen verpflichtet, wenn das Arbeitsentgelt oder ein Teil davon von Dritten gezahlt wird, beispielsweise von Sponsoren, Fördervereinen oder eigens gegründeten Gesellschaften.
  • Für Übungsleiter fallen ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge bzw. Pauschalbeiträge und Pauschalsteuern an, sofern ihr Arbeitsentgelt den Übungsleiterfreibetrag des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) überschreitet.
  • Nebenberufliche Tätigkeiten im Verein sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 840 Euro im Jahr nicht überschritten wird.
  • Auch Vertragsamateure sind sozialversicherungsrechtlich Beschäftigte. Steht bei ihrer sportlichen Betätigung nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund, sind sie jedoch arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer. Ist dies der Fall, haben sie keinen Anspruch auf den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG). (Besprechung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) und des Deutschen Fußballbundes (DFB) mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

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