Erzielt der Verein Einnahmen im Bereich des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, so ist die Steuerbegünstigung ausgeschlossen (§§ 64 Abs. 1 i. V. m. 14 S. 1, 2 AO, Nrn. 1, 2 AEAO zu § 64). Dies gilt für die Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG) wie für die Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 6 S. 2 GewStG). Die Gewinne aus Werbung und Sponsoring sind insoweit steuerpflichtig. Der freien Rücklage dürfen 10 % des Gewinns zugeführt werden (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 AO, Nr. 10 AEAO zu § 62).

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist in Abgrenzung zum ideellen Bereich und zur Vermögensverwaltung eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist dabei nicht erforderlich (§ 14 S. 1, 2 AO). Die Voraussetzungen liegen vor, wenn der Verein an den Werbemaßnahmen aktiv mitwirkt. Dieser wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen (Nr. 11 AEAO zu § 64).

Nach dem oben zum ideellen Bereich und zur Vermögensverwaltung Gesagten gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die besondere Herausstellung des Sponsors, z. B. auf Plakaten, oder der Hinweis auf einen Sponsor auf der Internetseite des Vereins, wenn dieser über einen Link auf die Internetseite des Sponsors führt (OFD Nürnberg v. 21.02.2000 – S0183 – 19/St 31).

Die entgeltliche Übertragung (Verpachtung) des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. auf Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten ist ebenfalls stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (Nr. 9 S. 4 AEAO zu § 67a).

Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört es auch, wenn der Verein selbst die Banden- und Lautsprecherwerbung durchführt (BFH v. 13.03.1991, I R 8/88, BStBl 1992 II S. 101, FG München v. 05.04.2001, 7 V 574/01, EFG 2001 S. 950). Gleiches gilt, wenn er es Unternehmen gestattet, auf Vereinsveranstaltungen Ausstellungsstände zu betreiben, auf denen sie ihre Produkte vorstellen und bewerben können, da ohne die Veranstaltung der Werbestand nutzlos wäre (FG München v. 20.11.2000, 7 V 4362/00, EFG 2001 S. 539; FG Hamburg v. 15.06.2006, 2 K 10/05, EFG 2007 S. 218, BFH v. 07.11.2007, I R 42/06, BStBl 2008 II S. 949, BFH v. 26.06.2019, V R 70/17, BStBl 2019 II S. 654). Weiter gehören hierher z. B. Anzeigen im Vereinsmagazin oder in Programmheften oder die Benennung von Veranstaltungen nach dem Sponsor. Auch wenn in den Vereinsnamen gegen Entgelt eine Firmen- oder Markenbezeichnung aufgenommen wird, liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor (OFD Hannover v. 04.04.2000, S2729 – 67 – St0214).

Die Nutzung vom Sponsor kostenfrei überlassener Gegenstände (z. B. Sportgeräte, Kleidung, Fahrzeuge mit Werbeaufdruck) gehört zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn der Verein vertraglich verpflichtet ist, die Gegenstände über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder werbewirksam zu platzieren und der Verein somit aktiv an der Werbung mitwirkt (03.01.2023, S 7119.1.1-3/6 St 33, Tz. III.1.1, zu Werbemobilen. Etwas anders hierzu OFD Karlsruhe v. 19.02.2015, USt-Kartei BW § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG S 7100 Karte 16, Tz. 2.1, wonach eine aktive Mitwirkung durch die Nutzung des Fahrzeugs schon vorliegt, wenn dessen Eigenschaft als Werbemobil offensichtlich ist und die angebrachten Hinweise auf den Sponsor gut erkennbar sind.).

Auch Werbeleistungen im Rahmen sogenannter Partnerschaftsverträge, nach denen der Sponsor die Vereinstätigkeit finanziell und organisatorisch fördert und der Verein im Gegenzug verschiedene Werbeleistungen für den Sponsor erbringt, können zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören. Im Rahmen einer solchen Partnerschaft kann der Sponsor z. B. das Recht erhalten, diese für Werbezwecke zu verwerten, bei Veranstaltungen des Vereins zu informieren und für seine Produkte zu werben und in der Vereinszeitung produktbezogene redaktionelle Beiträge und Werbeanzeigen zu veröffentlichen. Unerheblich ist dabei, ob und inwieweit der Verein Einfluss auf Inhalt und Gestaltung dieser Maßnahmen nimmt und in welchem Umfang der Sponsor sein Recht ausübt. Auch wenn einzelne solcher Werbeleistungen des Vereins für sich genommen zum ideellen Bereich oder zur Vermögensverwaltung gehören würden (s. o.), fallen sie im Rahmen eines Partnerschaftsvertrags unter den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn sie sich nicht eindeutig von den übrigen Leistungen trennen und aufteilen lassen (BFH v. 07.11.2007, I R 42/06, BStBl 2008 II S. 949).

 
Hinweis

Der Verein sollte daher beim Abschluss eines Partnerschaftsvertrags versuchen, die Erbringung steuerbegünstigter Werbeleistungen in einem separaten Vertrag mit dem Sponsor zu regeln. Ist dies nicht möglich, sollten die einzelnen Leistungen in dem Vertrag so beze...

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