Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestattung von Werbemaßnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines gemeinnützigen Vereins; Gemeinnützigkeit eines Vereins bei Zahlung von durch wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verursachten Steuern mit von den Mitgliedern zugewendeten Mitteln

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Führt ein gemeinnütziger Verein in Hotels Fortbildungsveranstaltungen durch und erhält er von Firmen, die in diesem Rahmen zu Werbungszwecken ihre Produkte ausstellen, von der Teilnehmerzahl abhängende Zahlungen, unterhält er insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dass nicht der Verein, sondern die werbende Firma jeweils den Mietvertrag betreffend die Ausstellungsflächen mit den jeweiligen Veranstaltungshotel abgeschlossen hat, ist insoweit auch im Hinblick darauf unbeachtlich, dass die ausstellenden Firmen zuvor vom Verein selbst ausgewählt worden sind.

2. Bei der Ermittlung des Gewinns aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen solche Ausgaben nicht abgezogen werden, die auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden wären.

3. Ein Verein verliert seine Gemeinnützigkeit nicht, wenn er sich die für die Steuerzahlung hinsichtlich eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs benötigten Mittel zur Vermeidung einer Existenzgefährdung durch Zuwendungen von Seiten seiner Mitglieder beschafft.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 2-3; KStG 1977 § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO 1977 § 14 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der (als gemeinnützig anerkannte) Antragsteller einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten hat.

Wegen des Sachverhalts sowie der gestellten Anträge wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze und die Akten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

An der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. von § 69 Abs. 3, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Die Beteiligten gehen (für die Streitjahre) übereinstimmend davon aus, daß der Antragsteller die formellen und materiellen Voraussetzungen der §§ 52 ff der Abgabenordnung (AO 1977) erfüllt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist eine Körperschaft, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG ist die Steuerbefreiung jedoch insoweit ausgeschlossen, als die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die keine bloße Vermögensverwaltung ist (§ 14 Satz 1 AO 1977).

Als Gegenstand einer selbständigen Tätigkeit in diesem Sinne kommen sämtliche Tätigkeiten (ebenso auch ein Dulden oder Unterlassen) in Betracht, aus denen Einnahmen erzielt werden können. Voraussetzung ist, daß die betreffende Betätigung vom steuerbegünstigten Wirkungsbereich der Körperschaft abgrenzbar ist.

Danach ist es als eine selbständige Tätigkeit zu werten, wenn der Antragsteller den bei seinen Veranstaltungen ausstellenden Firmen die Adressen der Teilnehmer überlassen hat. Davon kann für das vorliegende Verfahren ausgegangen werden. Zwar gilt die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angesprochene Beweislastverteilung auch im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung. Wegen der Beschränkung des Prozeßstoffs auf die präsenten Beweismittel reicht es aber schon aus, wenn das Finanzamt (FA) die steuerbegründenden Tatsachen, zu denen auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehören, glaubhaft macht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 15. Oktober 1986 VII B 30/86, BFH/NV 1987, 44).

Diesen Anforderungen hat das FA genügt. Es hat ein Schriftstück vorgelegt, in dem eine der ausstellenden Firmen (…) im Zusammenhang mit der Begleichung einer Rechnung „für HH 15./16.5.93” die Übersendung der Adressen der Teilnehmer an der bezeichneten Veranstaltung angemahnt hat (Anlage 2 der Stellungnahme des FA zur Antragsbegründung). Dies legt die Annahme nahe, daß auch sonst in dieser Weise verfahren worden ist.

Unabhängig davon ist es aber auch als eine selbständige Tätigkeit i.S. des § 14 AO 1977 anzusehen, wenn der Antragsteller den daran interessierten Firmen gestattet, auf den Fortbildungsveranstaltungen für ihre Produkte zu werben. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt stellt auch der Antragsteller nicht in Frage. Diese rechtliche Beurteilung liegt auch dem vom Antragsteller angeführten BFH-Urteil vom 13. März 1991 I R 8/88 (BStBl II 1992, 101) zugrunde. Darin ist bei der Vermietung von Werbeflächen in Sportstätten in der Gestattung der Werbung der entscheidende Grund für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gesehen worden.

Nach Auffassung des Antragstellers ist diese Rechtsprechung im Streitfall nicht anwendbar, weil nicht der Antragsteller, sondern das Veranstaltungshotel den Mietvertrag mit den ausstellenden ...

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