(1) 1Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1. |
die Förderung von Wissenschaft und Forschung; |
2. |
die Förderung der Religion; |
3. |
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; |
4. |
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; |
5. |
die Förderung von Kunst und Kultur; |
6. |
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; |
7. |
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; |
8. |
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes,[1] des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; |
11. |
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; |
12. |
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; |
13. |
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; |
14. |
die Förderung des Tierschutzes; |
15. |
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; |
16. |
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; |
17. |
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; |
18. |
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; |
19. |
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; |
20. |
die Förderung der Kriminalprävention; |
21. |
die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); |
22. |
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung[4]; |
25. |
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; |
26. |
[6]die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten. |
2Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. 3Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.
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