Rn 6

Tritt der rechtliche Stillstand kraft Gesetzes, dh ohne Antrag oder Anordnung, ein (§§ 239–245), spricht man von Unterbrechung. Diese ist vAw zu beachten (BGH NJW 02, 2107 [BGH 07.03.2002 - IX ZR 235/01]). Beendet wird die Unterbrechung durch Aufnahme des Verfahrens gem § 250 (zur Form vgl dort). Eine Teilaufnahme ist nur möglich, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; Ausnahmen können sich nur unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes ergeben (BGH NJW–RR 13, 683; MDR 18, 1336 [BGH 20.06.2018 - XII ZB 285/17], jew zu § 240).

 

Rn 7

Entsprechendes gilt für die Möglichkeit eines Teilurt bei einfacher Streitgenossenschaft (LG Braunschweig, 20.12.17 – 3 O 2052/16, juris: Abgasskandal, Händler und Hersteller; s.u. § 239 Rn 5).

 

Rn 8

Bei einem Streit über die Unterbrechung ist nach mündlicher Verhandlung in einem Zwischenurt nach § 303 zu entscheiden, wenn die Unterbrechung bejaht wird (BGH NJW 05, 290 [BGH 21.10.2004 - IX ZB 205/03]; WM 12, 3642; 16, 1071 [BGH 10.05.2016 - XI ZR 46/14]; Hambg WM 18, 2106 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18]). Aber auch ohne Streit kann ein Zwischenurt vAw ergehen (BGH NZI 12, 572 [BGH 20.12.2011 - VI ZR 14/11]). Dieses Urt, das bei Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren (§ 128 II) möglich ist (BGH WM 09, 2330 [BGH 13.10.2009 - X ZR 79/06]), ist wie ein Endurt anfechtbar (BGH NJW-RR 06, 288). Wird die Unterbrechung verneint, erübrigt sich ein Zwischenurt, da der Rechtsstreit fortgesetzt wird. Ergeht jedoch ein die Unterbrechung verneinendes Zwischenurt, ist dies nicht gesondert anfechtbar (vgl §§ 512, 557 II; Zö/Greger vor § 239 Rz 3). Entsprechendes gilt für die Aufnahme (vgl auch § 239 Rn 15, § 240 Rn 12).

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