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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 929 ZPO – Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.

(3) 1Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung des Abs 1 dient der wirksamen Rechtsdurchsetzung seitens des Gläubigers und erleichtert deshalb die Vollziehungsvoraussetzungen. Die einmonatige Vollziehungsfrist nach Abs 2 dient dem Schuldnerschutz (BVerfG NJW 88, 3141). Sie soll verhindern, dass aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassene Entscheidungen über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (BGHZ 112, 356, 361 = NJW 91, 220; 180, 72 Rz 15 = WM 09, 1622). Mit der Sonderregelung des Abs 3, die eine Vollziehung bereits vor Zustellung an den Schuldner zulässt, wird dem Gläubiger zur Wahrung eines wirksamen Rechtsschutzes ein überraschender Zugriff auf das Schuldnervermögen ermöglicht.

B. Vollstreckungsklausel.

 

Rn 2

Arrest und einstweilige Verfügung sind ohne weiteren Ausspruch sofort vollstreckbar (BGH NJW 2018, 1317 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16] Rz 14), wobei es gleichgültig ist, ob die Anordnung durch Beschl oder Urt erfolgt. Wird entgegen diesem Grundsatz eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit getroffen, die es dem Schuldner ermöglicht, die Zwangsvollstreckung durch...

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