Gesetzestext

 

(1) Arrestbefehle bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollziehung für einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Befehl bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Die Vollziehung des Arrestbefehls ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Gesuch er erging, zugestellt ist, ein Monat verstrichen ist.

(3) 1Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. 2Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung des Abs 1 dient der wirksamen Rechtsdurchsetzung seitens des Gläubigers und erleichtert deshalb die Vollziehungsvoraussetzungen. Die einmonatige Vollziehungsfrist nach Abs 2 dient dem Schuldnerschutz (BVerfG NJW 88, 3141). Sie soll verhindern, dass aufgrund eines summarischen Eilverfahrens erlassene Entscheidungen über längere Zeit und trotz möglicherweise veränderter Verhältnisse vollziehbar, also vollstreckbar bleiben (BGHZ 112, 356, 361 = NJW 91, 220; 180, 72 Rz 15 = WM 09, 1622). Mit der Sonderregelung des Abs 3, die eine Vollziehung bereits vor Zustellung an den Schuldner zulässt, wird dem Gläubiger zur Wahrung eines wirksamen Rechtsschutzes ein überraschender Zugriff auf das Schuldnervermögen ermöglicht.

B. Vollstreckungsklausel.

 

Rn 2

Arrest und einstweilige Verfügung sind ohne weiteren Ausspruch sofort vollstreckbar (BGH NJW 2018, 1317 [BGH 11.10.2017 - I ZB 96/16] Rz 14), wobei es gleichgültig ist, ob die Anordnung durch Beschl oder Urt erfolgt. Wird entgegen diesem Grundsatz eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit getroffen, die es dem Schuldner ermöglicht, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sind hieran die Vollstreckungsorgane gebunden (Karlsr MDR 83, 677, 678). Eine Vollstreckungsklausel ist regelmäßig nicht notwendig, es genügt eine einfache Ausfertigung. Anderes gilt, wenn, wie in Abs 1 ausdrücklich angeführt, die einstweilige Rechtschutzanordnung nach § 727 für oder gegen eine andere Person erfolgen soll. Ferner ist eine Vollstreckungsklausel nach § 31 AVAG geboten, wenn der Arrest oder die einstweilige Verfügung in einem ausländischen Vertragsstaat vollzogen werden soll. Zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist in diesen Fällen das Arrestgericht.

C. Vollziehungsfrist.

 

Rn 3

Die Vollziehungsfrist ist eine gesetzliche Frist, die der Disposition der Parteien wie auch des Gerichts entzogen ist. Sie kann weder abgekürzt noch verlängert werden. Gegen ihre Versäumung gibt es im Zivilprozess keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (BGHZ 120, 73, 86 = NJW 93, 1076; Karlsr NJW-RR 16, 821). Die unterbliebene Vollziehung führt zur Aufhebung der einstweiligen Rechtsschutzanordnung sowie zur Auferlegung der Verfahrenskosten. Die Vollziehungsfrist betrifft nicht die Kostenentscheidung; solange der Arrestbefehl besteht, können Kosten festgesetzt und beigetrieben werden (Hamm JurBüro 97, 151; Jena OLGR 05, 964, 965).

Ein Arresturteil ist dem Arrestbeklagten zur Einhaltung der Vollziehungsfrist des § 929 II im Wege der Parteizustellung nach §§ 191 ff zuzustellen. Fehlt es an dieser Zustellung, kann dieser Mangel nicht durch eine vorgenommene Amtszustellung geheilt werden (Stuttg NJW-RR 09, 696 [OLG Stuttgart 21.08.2008 - 2 U 13/08]; Ddorf MDR 10, 652, 653 [OLG Düsseldorf 10.02.2010 - I-15 U 276/09]; vgl auch Karlsr NJW-RR 16, 821 [OLG Karlsruhe 23.03.2016 - 6 U 38/16]). Soweit das Gericht gem den Angaben im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Rechtsschutzsache einen Prozessbevollmächtigten in das Passivrubrum der Beschlussverfügung aufgenommen hat, muss zur Wahrung der Frist die Zustellung an diesen Prozessbevollmächtigten erfolgen (Hambg NJW-RR 95, 444 [OLG Hamburg 07.07.1994 - 3 U 84/94]; Hamm NJW 10, 3380, 3381). Die Zustellung ist bewirkt, wenn der Adressat den Empfang zu einem bestimmten Zeitpunkt bestätigt, wobei es keiner bestimmten Form bzgl. des Empfangsbekenntnisses bedarf (Hamm NJW 10, 3380, 3381 [OLG Hamm 12.01.2010 - 4 U 193/09]). Die Zustellung kann unwirksam sein, wenn die übersendete Abschrift unvollständig ist. Dies gilt allerdings nur bei wesentlichen Mängeln. Kleine Fehler und geringfügige Abweichungen schaden nicht, wenn der Zustellungsempfänger aus der ihm zugestellten Abschrift den Inhalt der Urschrift und den Umfang seiner Beschwer bzw. den Inhalt und die Reichweite des Verbots erkennen kann (BGH NJW-RR 00, 1665 f; BGH NJW 01, 1653 f [BGH 24.01.2001 - XII ZB 75/00]; BGH NJW-RR 05, 1658 [BGH 04.05.2005 - I ZB 38/04] Rz 8; Hambg NJW-RR 07, 986; Köln NJW-RR 10, 864 [OLG Köln 01.09.2009 - 6 W 85/09]; Frankf GRUR-RR 11, 340; Bambg NJW-RR 14, 1322; Frankf WRP 15, 761). Abzustellen ist insoweit darauf, ob ein mit dem Streitstoff Vertrauter der ihm zugegangenen Abschrift die tragenden Entscheidungsgründe entnehmen kann (BGH NJW-RR 00, 1665 f [BGH 13.04.2000 - V ZB 48/99]; Bambg NJW-RR 14, 1322 [KG ...

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