Rn 24

Das Gericht entscheidet über die Festsetzung des Ordnungsmittels innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und der Androhung nach pflichtgemäßem Ermessen (Saarbr 19.8.09 – 5 W 181/09; Ddorf NJW-RR 88, 1216 [OLG Düsseldorf 08.02.1988 - 2 W 14/85]) durch (begründeten) Beschl, § 891 S 1 (Frankf NJW 69, 58 [OLG Frankfurt am Main 06.03.1968 - 6 W 72/68]), der den Adressaten namentlich bezeichnet (BGH NJW 92, 749, 750 [BGH 16.05.1991 - I ZR 218/89]; KG MDR 97, 195f [KG Berlin 30.09.1996 - 25 W 8469/94]). In aller Regel handelt es sich hierbei um den Titelschuldner. Bei juristischen Personen erfolgt die Festsetzung von Ordnungsgeld stets ggü der juristischen Person selbst (dies indes dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung der Unterlassungstitel zwar dem Organ, nicht aber der Gesellschaft zugestellt war – Frankf NZG 19, 952 [OLG Frankfurt am Main 23.04.2019 - 6 W 20/19] Rz 3), während Ordnungshaft an ihren Organen zu vollstrecken ist (BGH NZG 12, 320 [BGH 12.01.2012 - I ZB 43/11]; Jena NJOZ 02, 1558; für eine Festsetzung des Ordnungsgeldes [auch] gegen den gesetzlichen Vertreter Frankf NZG 13, 510 [BGH 08.05.2012 - XI ZR 261/10]). Bei Prozessunfähigen wird im Fall ihrer Schuldfähigkeit und bei Verschulden ein Ordnungsgeld gegen sie persönlich festgesetzt. Auch die Ordnungshaft ist dann ggü dem Schuldner zu vollziehen (aA Hamm OLGZ 66, 52, 54 f, wonach die Ordnungshaft allein den gesetzlichen Vertreter trifft, wenn diesem ein Verschulden zur Last fällt). Eine Inhaftierung des gesetzlichen Vertreters kommt nur in Betracht, wenn dieser das titelwidrige Verhalten des Schuldners in vorwerfbarer Weise veranlasst hat (MüKoZPO/Gruber Rz 24).

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