Entscheidungsstichwort (Thema)

Verhängung von Ordnungsmittel nach § 890 ZPO bei Unterlassungstitel gegen Gesellschaft deren Organ

 

Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz, wonach bei eiem gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassenem Unterlassungstitel nach einer Zuwiderhandlung des Organs Ordnungsmittel gemäß § 850 ZPO nur gegen die Gesellschaft festgesetzt werden können, gilt nicht, wenn zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung der Unterlassungstitel zwar dem Organ, nicht aber der Gesellschaft zugestellt war.

 

Normenkette

ZPO § 890

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.03.2019; Aktenzeichen 3-6 O 129/17)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zu 2) zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 6.000,- EUR

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die beantragten Ordnungsmittel nach § 890 ZPO gegen den Antragsgegner zu 2) festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.

Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit diesen Ausführungen nicht weiter auseinander.

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner zu 2) darauf, nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren" (GRUR 2012, 541) entwickelten Grundsätzen komme die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO schon deswegen nicht in Betracht, weil er als Organ der Antragsgegnerin zu 1) gehandelt habe. Von dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, unterscheidet sich - worauf der Antragsgegnervertreter mit Schriftsatz vom 18.1.2019 mit Recht hingewiesen hat - der vorliegende Fall maßgeblich dadurch, dass zum Zeitpunkt der dem Antragsgegner zu 2) vorgeworfenen Zuwiderhandlung die einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin zu 1) noch nicht zugestellt war mit der Folge, dass gegen diese die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen des Verhaltens ihres Organs nicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen ist das Verhalten des Antragsgegners zu 2) vollstreckungsrechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn die einstweilige Verfügung gegen ihn allein ergangen wäre.

Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes von 5.000,- EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie trägt insbesondere bereits dem Umstand Rechnung, dass der untersagte Beitrag nur über das Anklicken des Reiters "Blog" abrufbar war und der Antragsgegner zu 2) nach seiner Behauptung den Verstoß nicht vorsätzlich begangen, sondern die Beseitigung des Beitrags nur versehentlich unterlassen bzw. von ihm hiermit beauftragte Dritte nicht hinreichend dazu angehalten und überwacht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.

 

Fundstellen

NZG 2019, 952

StX 2019, 447

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