Rn 8

Der erforderliche Antrag des Gläubigers gem § 753 ist an das Prozessgericht 1. Instanz als zuständigem Organ der Zwangsvollstreckung zu richten. In Fällen der Zuständigkeit des LG besteht Anwaltszwang nach § 78 I – nicht nur in der mündlichen Verhandlung. Dies gilt auch nach der Neufassung der Vorschrift, da das G für das Zwangsvollstreckungsverfahren keine Befreiung vom Anwaltszwang vorgesehen hat (hM; Brandbg 19.8.20 – 9 WF 143/20 Rz 7 [§§ 114, 120 FamFG, § 888]; Bambg MDR 17, 902 [OLG Bamberg 22.02.2017 - 2 WF 18/17]; Dresd 8.10.20 – 4 W 744/20 Rz 2 [zu §§ 887–890]; Köln NJW-RR 95, 644, 645 [OLG Köln 08.08.1994 - 25 WF 147/94] [zu § 888] mwN; Hamm MDR 85, 242 [zu § 890]; München NJW 77, 909 [OLG München 29.10.1976 - 21 W 2281/76]; einschr Neustadt NJW 61, 1266: Anwaltszwang nur bei Anordnung der mündlichen Verhandlung). Anwaltszwang besteht in derartigen Fällen auch, wenn aus einer eV vollstreckt wird (hM, s nur Dresd 8.10.20 – 4 W 744/20 Rz 2; aA Jena InVo 96, 18, 19). Nur vor dem AG kann der Antrag zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, § 496.

 

Rn 9

Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein. In ihm ist die konkrete Handlung zu bezeichnen, auch wenn der Vollstreckungstitel nur den geschuldeten Handlungserfolg nennt (str, so hM; Köln NJW-RR 90, 1087 [OLG Köln 02.05.1990 - 2 W 61/90] mwN; Frankf JurBüro 88, 259; Zweibr MDR 74, 409, 410; aA LG Frankfurt NJW-RR 21, 128 Rz 5). Dies ist schon deshalb erforderlich, weil andernfalls die Grundlage für die Entscheidung fehlte, ob die Zwangsvollstreckung nach § 887 oder § 888 zu erfolgen hat. Zudem kann der Schuldner nur dann prüfen, ob er die Handlung selbst vornehmen oder aber von einem Dritten vornehmen lassen will und ob ihm uU sogar eine geeignete und kostengünstigere Maßnahme bekannt ist. Die Maßnahme muss sich jedenfalls aus dem Schriftsatz ergeben, der den Vollstreckungsantrag enthält (Bambg NJW-RR 00, 358, 359 [OLG Bamberg 07.01.1999 - 6 W 42/98]). Unterlagen, auf welche im Vollstreckungstitel Bezug genommen wird, sind dem Titel beizuheften (Saarbr NJW-RR 10, 95, 96 [OLG Saarbrücken 29.06.2009 - 5 W 103/09]). Der Erfolg muss hinreichend konkret beschrieben sein; so ist es unzureichend, den Schuldner iRv Rückbaumaßnahmen zu verpflichten, den ›früheren Zustand wiederherzustellen‹, wenn nicht klar ist, worin dieser frühere Zustand besteht (LG Frankfurt NJW-RR 21, 128). Die Festlegung einer bestimmten technischen Maßnahme ist nicht erforderlich (München NJW-RR 88, 22 [OLG München 02.07.1987 - 28 W 1163/87]; Hamm MDR 84, 591). So kann zB jeder Baufachmann verantwortlich entscheiden, was nötig ist, um eine Außenwand vor Feuchtigkeit zu schützen (Dresd MDR 09, 1411). Ansonsten geht mit der Ermächtigung des Gläubigers die Duldungspflicht des Schuldners einher, die nach § 892 mit Hilfe des GV vollstreckt werden kann, sofern eine konkrete Bezeichnung der Duldungshandlung erfolgt. Dieses Erfordernis besteht jedenfalls dann, wenn str ist, welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung erforderlich sind (Stuttg NJW-RR 99, 792; Stuttg BauR 86, 490). Der Gläubiger muss weder jeden einzelnen Arbeitsschritt angeben (Karlsr Justiz 89, 156; Zweibr MDR 83, 500) noch einen Dritten, der die Ersatzvornahme ausführt, namentlich benennen. Erforderlich ist allerdings die Darlegung der Ausführungsfähigkeit des Gläubigers oder eines Dritten (Hamm NJW 59, 891). Gem § 264 I BGB darf im Falle der Wahlschuld der Gläubiger entscheiden, auf welche Art und Weise die Handlung ausgeführt werden soll. Die Umdeutung eines Antrages nach § 888 in einen nach § 887 ist nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür möglich, dass dies dem Willen des Gläubigers entspricht (Hamm NJW 85, 274, 275). Eine Rücknahme des Vollstreckungsantrages kann bis zur Rechtskraft des Beschl nach § 322 erfolgen.

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