Rn 10

Kapitalisierte Zinsen können nur eingetragen werden, wenn sie im Titel betragsmäßig ausgewiesen sind (Nürnbg Rpfleger 14, 585 [OLG Nürnberg 10.04.2014 - 15 W 665/14]; München Beschl v. 30.9.11 – 34 Wx 356/11). Auch eine isolierte Sicherungshypothek für rückständige und bezifferte Zinsen kann eingetragen werden, sofern der Mindestbetrag von 750 EUR erreicht ist. Ansonsten werden Zinsen als Nebenforderung im Grundbuch eingetragen, und zwar mit Zinssatz und Verzinsungsbeginn. Eine isolierte Hypothek für als Nebenforderung geltend gemachte Zinsen ist nicht möglich. Auch wenn die Zinsen im Vollstreckungstitel als Verzugszinsen ausgewiesen sind, entsteht die Sicherungshypothek für sie nur mit Eintragung (§ 867 I 2). Ohne Eintragung haftet das Grundstück anders als bei der Hypothek nach § 1118 BGB nicht für die Zinsen (Stöber ZVG Rz 21). Ist die Hypothek ursprünglich ohne Zinsen in das Grundbuch eingetragen, können die Zinsen nachträglich nicht im gleichen Rang eingetragen werden. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nur für die Zinsen ist zulässig, dann muss insbesondere die Mindestgrenze wieder nur für die Zinsen eingehalten sein (Celle Beschl v. 30.11.12 – 4 WF 202/12). Bei variablen Zinssätzen, auch beim gesetzlichen Zinssatz gem § 288 I BGB, ist ein angemessener Höchstzinssatz anzugeben. Bei Bezugnahme auf den Basiszinssatz ist die Angabe eines Höchstzinssatz nicht erforderlich (BGH NJW 06, 1341 [BGH 26.01.2006 - V ZB 143/05]). In diesem Fall ist der Zinssatz wie tituliert bei der Hypothek einzutragen.

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