Leitsatz (amtlich)

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.

 

Normenkette

ZPO § 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Schwabach (Beschluss vom 18.12.2013; Aktenzeichen BI-...)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Schwabach vom 18.12.2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.298,70 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Schuldner P. ist Eigentümer des Grundstücks vorgetragen im Grundbuch für B. Blatt ... Mit Schreiben vom 10.12.2013 beantragte der Antragsteller die Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Grundstück wegen einer Hauptforderung von 2.298,70 EUR und 20,35 EUR Zinsen vom 2.10.2013 bis 10.12.2013 nebst weitere Zinsen ab 11.12.2013. Beigefügt war ein Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 11.11.2013 über 2.298,70 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit 2.10.2013.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 18.12.2013 zurück. Nicht kapitalisiert im Titel enthaltene Zinsen könnten als Nebenforderung nur mit Zinssatz und Zinsbeginn im Grundbuch eingetragen werden. Es stünde sonst im Belieben des Gläubigers, den Rang von Zinsen für den Fall der Zwangsversteigerung einseitig und dauerhaft für die Rangklasse 4 zu sichern. Die Entscheidung wurde den Vertretern des Antragstellers am 20.12.2013 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.3.2014, bei Gericht eingegangen am 17.3.2104, hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Die Entscheidung widerspreche einer langjährigen Rechtsprechung und stütze sich auf eine vereinzelt gebliebene Entscheidung. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass es einem dinglichen Gläubiger verwehrt sein solle, sich hinsichtlich der ohnehin titulierten Zinsen einen Rangvorteil gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machten. Die Selbständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus den Charakter als Nebenforderungen behielten.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine Zwangssicherungshypothek kann für kapitalisierte Zinsen nur eingetragen werden, wenn sie im Vollstreckungstitel ausgewiesen sind.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.11.2013 ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Sicherungshypothek betreiben kann (§ 866 Abs. 1 ZPO). Die nach § 19 GBO erforderliche Bewilligung wird durch den vollstreckbaren Titel ersetzt (§ 867 Abs. 1 S. 1 ZPO; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 19 Rz. 9; Anh zu § 44 Rz. 69).

2. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte, im Vollstreckungstitel als solche nicht ausgewiesene Zinsen ist nicht zulässig.

a) Die Frage, wie kapitalisierte Zinsen bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu behandeln sind, wird im Zusammenhang mit § 866 Abs. 3 ZPO diskutiert.

Für den Mindestbetrag einer Sicherungshypothek ist in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO ausdrücklich vorgesehen, dass Zinsen unberücksichtigt bleiben, soweit sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Zinsen werden selbständige Hauptforderungen, wenn der Anspruch, von dem sie abhängen, erledigt ist, sei es auch nur hinsichtlich des betreffenden Teils und auch, wenn ein anderer Teil noch rechtshängig ist. Im Übrigen ist der zugrunde liegende Titel und nicht der Vollstreckungsauftrag maßgeblich, weil andernfalls die Beschränkung in § 866 Abs. 3 S. 1 ZPO umgangen werden könnte. Deshalb dürfen auf die Hauptforderung zu entrichtende Zinsen nur berücksichtigt werden, wenn sie in kapitalisierter Form tituliert sind (Becker, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 866 Rz. 4; Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 866 Rz. 5; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447). Zur Begründung wird darauf verwiesen, der Begriff der Nebenforderung in § 866 Abs. 3 ZPO entspreche der Formulierung in § 4 Abs. 1 ZPO für die Berechnung des (Zuständigkeitsstreit- und Beschwerde-) Wertes; in diesem Rahmen sei es unstreitig, dass sie auch dann nicht zu berücksichtigen seien, wenn sie ausgerechnet und einseitig als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen würden (Becker, a.a.O., § 866 Rz. 4; OLG Hamm Rpfleger 2009, 447).

Nach anderer Auffassung werden Zinsrückstände, die in der Zwangsvollstreckung betragsmäßig geltend gemacht werden, als Hauptsache vollstreckt; die Selbständigkeit der Zwangsvollstreckung erfordere nicht, dass Zinsen über das Erkenntnisverfahren hinaus ihren Charakter als Nebenforderungen behielten (Stöber, in Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 866 Rz. 5; Eickmann, in: MK ZPO, 4. Aufl., § 866 Rz. 10).

b) Es ist allerdings fraglich, ob die Überlegungen zur Behandlung kapitalisierter Zinsen im Rahmen des Mindestbetrages nach § 866 Abs. 3 ZPO auf die hier zu entscheidende Frage übertragen werden können, ob solche Zinsen als Teil der S...

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