Rn 16

Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Grundfreibetrag gestaffelt um die zusätzlichen Freibeträge gem Abs 1 S 2 erhöht. Für die erste Person sind zusätzlich monatlich EUR 443,57 oder wöchentlich EUR 102,08 bzw täglich EUR 20,42 pfändungsfrei. Unerheblich ist, ob dies ein Ehegatte, ein geschiedener Ehegatte, ein (früherer) Lebenspartner, ein Kind oder ein Verwandter ist. Für die zweite bis fünfte Person sind dies jeweils zusätzlich monatlich EUR 247,12 respektive wöchentlich EUR 56,87 oder täglich EUR 11,37. Leistet der Schuldner weiteren Personen Unterhalt, sind keine zusätzlichen Freibeträge vorgesehen. Möglich ist aber ein Antrag nach § 850f I. Um dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz von Ehe und Familie Rechnung zu tragen, muss das Gericht auf dieses Antragsrecht hinweisen.

 

Rn 17

Gegenüber dem Grundfreibetrag sind die zusätzlichen Freibeträge reduziert, weil für weitere haushaltsangehörige Personen keine vergleichbaren Kosten entstehen. Die Abstufung zwischen der ersten und den weiteren unterhaltenen Personen resultiert aus der Vorstellung, dass es sich bei der ersten Person um den Ehepartner und bei den anderen um die Kinder des Schuldners mit einem geringeren Unterhaltsbedarf handelt. Dieses gesetzgeberische Motiv ist allerdings nicht positiviert. Selbst wenn die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind ist, muss der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe angesetzt werden (BGH NJW-RR 04, 1370, 1371 [BGH 19.05.2004 - IXa ZB 310/03]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt HSO FV Sachsen online Kompaktversion. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen