Rn 11

Seit dem 1.7.05 beläuft sich der Grundfreibetrag nach Abs 1 S 1 iVm der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 v 7.4.17 (BGBl I, 750) bis zum 30.6.19 auf monatlich EUR 1.133,80 bzw wöchentlich EUR 260,93 respektive täglich EUR 52,19. Ab dem 1.7.19 beträgt der Grundfreibetrag nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2019 v 4.4.19 (BGBl I, 443) monatlich EUR 1.178,59, wöchentlich EUR 271,24 und täglich EUR 54,25. Die disproportionale Relation zwischen den Freibeträgen beruht auf der Überlegung, dass ein Schuldner mit einer tageweisen Vergütung daraus auch den Lebensunterhalt für die beschäftigungsfreien Tage bestreiten muss (BSG NJW 93, 811, 812 [BSG 13.05.1992 - 1 RK 26/91]). Die Grundfreibeträge stellen gesetzliche Fixbeträge dar, die nicht zur Disposition des Gerichts stehen. Ein Abschlag bei Minderbedarf ist nicht zulässig (BGH NJW-RR 04, 1439, 1440, zu § 54 IV SGB I). Bereits deswegen darf bei einer Pfändung wegen einer auch im Freibetrag berücksichtigten Forderung, insb der Miete, der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht herabgesetzt werden (zur Abtretung Rn 27). Allein auf Antrag des Gläubigers einer privilegierten Forderung nach den §§ 850d, 850f II können die Beträge herabgesetzt werden. Ausnahmsweise kann dem Schuldner gem § 850f I ein Teil des nach den §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Arbeitseinkommens belassen werden, wenn nur so sein Existenzminimum gewahrt ist.

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