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Zivilprozessordnung / § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

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(1)[3] Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

 

1.

1 178,59 Euro monatlich,[4][5]

 

2.

271,24 Euro wöchentlich[6][7] oder

 

3.

54,25 Euro täglich[8][9]

beträgt.

Bis 07.05.2021:

(1) 1Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

 

930 Euro monatlich,[10]

 

217,50 Euro wöchentlich[11] oder

 

43,50 Euro täglich[12]

beträgt. 2Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu

 

2 060 Euro monatlich[13],

 

478,50 Euro wöchentlich[14] oder

 

96,50 Euro täglich[15],
und zwar um

 

350 Euro monatlich[16],

 

81 Euro wöchentlich[17] oder

 

17 Euro täglich[18],
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je

 

195 Euro monatlich[19],

 

45 Euro wöchentlich[20] oder

 

9 Euro täglich[21],
für die zweite bis fünfte Person.
 

(2)[22] 1Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

 

1.

443,57 Euro monatlich,[23][24]

 

2.

102,08 Euro wöchentlich[25][26] oder

 

3.

20,42 Euro täglich.[27][28]

2Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je

 

1.

247,12 Euro monatlich,[29][30]

 

2.

56,87 Euro wöchentlic...

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