Gesetzestext

 

Die Vollmacht für den Hauptprozess umfasst die Vollmacht für das eine Hauptintervention, einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung betreffende Verfahren.

 

Rn 1

Die Vorschrift erstreckt aus Gründen der Rechtsklarheit im Außenverhältnis die Vollmacht für den Hauptprozess im Anwaltsprozess zwingend (§ 83 I) auf die Hauptintervention (§ 64), Arrest und einstweilige Verfügung (§§ 916 ff; Zö/Althammer § 82 Rz 1; Musielak/Voit/Weth § 82 Rz 2). Nach §§ 112, 113 I FamFG findet die Vorschrift auch in Ehesachen und Familienstreitsachen Anwendung. Für die übrigen Verfahren nach dem FamFG verweist § 115 FamFG auf § 82. Die Vollmacht in einer Scheidungssache erstreckt sich auf die Folgesachen (§ 114 V FamFG). Voraussetzung ist lediglich, dass der gleiche Anspruch geltend gemacht wird oder dass, im Falle einer Regelungsverfügung, ein enger sachlicher Zusammenhang besteht (MüKoZPO/Toussaint § 82 Rz 2). Die Erstreckung der Vollmacht ist unabhängig davon, ob für das Nebenverfahren das gleiche Gericht zuständig ist und ob es vor oder nach dem Hauptprozess eingeleitet wird (St/J/Jacoby § 82 Rz 1; MüKoZPO/Toussaint § 82 Rz 2). Umgekehrt gilt eine auch im Anwaltsprozess zulässigerweise auf das Nebenverfahren beschränkte Vollmacht nicht für den Hauptprozess (allgM Nürnbg MDR 02, 232; Oldenbg MDR 02, 290 [OLG Oldenburg 25.10.2001 - 1 U 102/01]; Zö/Althammer § 82 Rz 1; Musielak/Voit/Weth § 82 Rz 3).

 

Rn 2

Diese Erstreckung gilt auch auf Seiten des Gegners, weshalb Zustellungen an diesen erfolgen können. Wegen der Selbstständigkeit der Verfahren gilt aber § 172 I nicht, Zustellungen können daher auch an die Partei erfolgen, solange sich der Bevollmächtigte nicht ausdrücklich auch für das Nebenverfahren bestellt (hM Frankf OLGR 99, 283, 284; Oldbg MDR 02, 290 [OLG Oldenburg 25.10.2001 - 1 U 102/01]; Nürnbg MDR 02, 232).

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