Rn 2

Ein Haftbefehl wird nicht ohne Antrag des Gläubigers erlassen (kritisch Schilken Rpfleger 06, 629, 636). Der Antrag ist beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Zuständig ist nicht das zentrale Vollstreckungsgericht des § 802k, sondern das Amtsgericht des Wohn- bzw Aufenthaltsorts des Schuldners im Sinne von §§ 802e, 764, und zwar zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an den Gerichtsvollzieher (Hamm v 20.11.15 – I-32 SA 63/15 – nv; LG Potsdam DGVZ 18, 72; HK-ZV/Sternal § 802g Rz 11). Der Antrag kann formlos, dh mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Anwaltszwang besteht nicht (§ 78 III). Der Vollstreckungsauftrag ist an keine besondere Form gebunden. Eine Mussvorgabe für eine Unterschrift gibt es ebenfalls nicht, so dass der Antrag zwar unterschrieben sein sollte, aber auch ohne Unterschrift infolge freier Würdigung der Echtheit und Herkunft wirksam sein kann (Zö/Seibel § 802g Rz 2; Unterschrift gefordert nur bei Vollstreckungsauftrag für die Beitreibung von Gerichtskosten: BGH DGVZ 2015, 147; Generelle Unterschrift fordern: AG Günzburg DGVZ 2010, 235; LG Kassel v 17.4.14 – 3 T 22/14 – nv; B/L/H/A/G/Nober § 802g Rz 6). Der Antrag kann mit demjenigen auf Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher verbunden werden, in diesem Fall besteht dann Formularpflicht (Modul H Formular nach § 1 Nr 1 GVFV, s § 802a Rn 4); der Gerichtsvollzieher gibt den Antrag dann an das Vollstreckungsgericht weiter (BTDrs 16/10069, 28). Antragsbefugt ist nur der Titelgläubiger. Vertretungsbefugt für den Gläubiger sind im Rahmen und unter den näheren Voraussetzungen von § 79 II 2 bspw Beschäftigte des Gläubigers oder Inkassobüros. Der Antrag kann zurückgenommen werden (BTDrs 16/10069, 28), was zur Aufhebung des Haftbefehls und Haftentlassung führt.

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