Rn 11

Einzelne Spezialregelungen schließen § 766 aus. Vollstreckungsmaßnahmen des GBA unterliegen den §§ 71 ff, 78 ff GBO; die Erinnerung ist nicht gegeben (so bereits RGZ 48, 242, 243, 244). Im Verfahren zur Abnahme der eV gilt § 900 IV 1 (BGH NJW-RR 11, 1693, 1694 [BGH 17.08.2011 - I ZB 5/11]; vgl § 777 Rn 3). Dem Schuldner steht als Rechtsbehelf nur der Widerspruch zu; der Gläubiger kann, wird die Terminsbestimmung abgelehnt, gem § 793 vorgehen (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz 20). Im Fall des § 930 I 3 ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

 

Rn 12

Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung werden gem § 869 durch ein besonderes Gesetz geregelt. Im Zwangsversteigerungsverfahren gelten neben den Bestimmungen der ZPO die §§ 95104 ZVG. Diese Vorschriften regeln die durch die Besonderheiten des Versteigerungsverfahrens bedingten Abweichungen von den zivilprozessualen Vorschriften. Vollstreckungsmaßnahmen können mit der Erinnerung nach § 766 angegriffen werden (Bremen Rpfleger 84, 157, 158; Seibel § 95 ZVG Rz 1).

 

Rn 13

Spricht das Prozessgericht Vollstreckungsmaßnahmen gem §§ 887, 888, 890 aus, findet nur die sofortige Beschwerde gem § 793 statt (RGZ 18, 431, 433). Dies gilt selbst dann, wenn dem Schuldner rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (Wieczorek/Schütze/Spohnheimer Rz 13; aA BayObLG WM 75, 1071, 1072).

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