Gesetzestext

 

(1) Ist die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, so darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung ab, so darf mit der Zwangsvollstreckung nur begonnen oder sie nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen und eine Abschrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

A. Ratio.

 

Rn 1

Die Vorschrift formuliert zwei von drei besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen, die die ZPO kennt (s vor §§ 704 ff Rn 10); den Eintritt eines bestimmten Kalendertages (Abs 1) und die Leistung einer Sicherung durch den Gläubiger (Abs 2). Die Vollstreckung Zug um Zug ist dagegen nicht in § 751, sondern in §§ 756, 765 geregelt. Da vor Erteilung der Klausel die Vollstreckungsreife nach § 726 I nicht geprüft wird, muss das Vollstreckungsorgan diese vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung feststellen (Schuschke/Walker/Walker § 751 Rz 1). Es handelt sich um leicht feststellbare Vollstreckungsvoraussetzungen, sodass das Interesse des Schuldners, vor einer unberechtigten Zwangsvollstreckung verschont zu bleiben, gewahrt bleibt. Auch auf die Belange des Gläubigers nimmt die Regelung Rücksicht. Er kann das Klauselerteilungsverfahren betreiben und sich gleichzeitig nach Abs 2 um die Gestellung einer Sicherheit bemühen. Den Vollstreckungsantrag kann er bereits vor dem Eintritt des Kalendertages nach Abs 1 stellen. Das bedeutet eine nicht unerhebliche Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

§ 751 gilt für alle Vollstreckungsarten, für alle Vollstreckungsorgane und für alle Titel, die die ZPO kennt (§§ 704 I, 795, 794), zB das GBA beim Verfahren auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (Ddorf MDR 15, 672 [BGH 27.03.2015 - V ZR 296/13]; München ZflR 15, 621). Der Rechtsgedanke des § 751 I wird auch für die Vollstreckung von Schiedssprüchen herangezogen, die erst zukünftig fällig werdende Leistungen zum Gegenstand haben (München SchiedsVZ 07, 164 [OLG München 08.03.2007 - 34 Sch 28/06]) und ist auch bei Vereinbarung einer bestimmten Leistungsstunde analog anzuwenden (MüKoZPO/Heßler § 751 Rz 8). Dagegen ist die Vorschrift nicht auf das Vollstreckbarkeitsverfahren von Schiedssprüchen anwendbar, da es sich bei ihm nicht um eine Vollstreckungs-, sondern um ein besonderes Erkenntnisverfahren handelt (Naumbg NJOZ 10, 2127, 2128). Des Weiteren gilt § 751 II nicht für die Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners nach §§ 711, 712, 720a. Sonderregelungen, auf die § 751 nicht anwendbar ist, enthalten schließlich § 720a für die Sicherungsvollstreckung, § 752 für die Teilvollstreckung und § 850d III für die sog Vorratspfändung (zur Zulässigkeit Hamm FamRZ 94, 454; LG Flensburg FamRZ 04, 1224). Nicht unter § 751 fällt auch die sog Vorauspfändung, die eine durch den Eintritt der Fälligkeit aufschiebend bedingte zulässige Vollstreckungsmaßnahme ist. Sie wird allerdings, soweit es um Leistungen nach § 258 geht, erst mit Fälligkeit wirksam und hat vorher keine rangwahrende Wirkung (BGH NJW 04, 369, 370 [BGH 31.10.2003 - IXa ZB 200/03]). Für Wartefristen nach §§ 750 III, 798 und Räumungsfristen nach §§ 721, 794a gilt § 751 I nicht, weil bei ihnen die Vollstreckung eines bereits fälligen Anspruchs hinausgeschoben wird. In diesen Fällen kann die Vollstreckungsklausel bereits vor Ablauf der Frist erteilt werden, vorausgesetzt diese bestimmt sich nach dem Kalender (Musielak/Lackmann § 751 Rz 2). Das Vollstreckungsorgan berechnet die Frist vAw und darf die Vollstreckung nicht vor deren Ablauf einleiten.

C. Besondere Vollstreckungsbedingungen.

I. Eintritt eines Kalendertages als Vollstreckungsbedingung (Abs 1).

 

Rn 3

Voraussetzung der Vollstreckungsbedingung nach Abs 1 ist die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des betreffenden Tages nach dem Kalender. Es kann ein bestimmtes Datum angegeben sein oder eine andere Kennzeichnung des Tages vorliegen, die sich anhand des Kalenders konkretisieren lässt, zB am Tage nach Ostern, Neujahr, dem letzten Tag des Monats oä (Zö/Seibel § 751 Rz 2). Denkbar ist auch, dass im Urt eine Leistungsfrist gesetzt und der Fristbeginn bestimmt wird. Dagegen sind Umstände, die nicht aus dem Kalender ersichtlich sind, zB der Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung, nicht zu ermitteln. § 751 I ist nicht einschlägig (MüKoZPO/Heßler § 751 Rz 12; aA für den Tag der Zustellung, den das Vollstreckungsorgan ohnehin zu prüfen hat: Musielak/Lackmann § 751 Rz 3). In diesem Fall untersucht den Fristablauf nicht das Vollstreckungs-, sondern das klauselerteilende Organ nach § 726. Ist die Vollstreckung nach Abs 1 bedingt, darf sie erst mit dem Ablauf des für die Leistung bestimmten Kalendertages oder des letzten Tages der kalendermäßig bestimmten Frist beginnen. Die Vollstreckungsmaßnahme kann damit frühestens am nächsten Tag stattfinden. Ist das ein Samstag, Sonn- oder Feiertag, kommt § 193 BGB zur Anwendung (aA Zö/Seibel § 751 Rz 2). Außerdem ist § 758a IV zu beachten, wenn der erste Tag, an dem ...

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