Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Zur Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen, die neben sofort fälligen auch erst zukünftig fällig werdende Leistungen zum Gegenstand haben.

  • 2.

    Die Vollstreckbarerklärung einer auf das Schiedsrichterhonorar bezogenen und bezifferten Kostenerstattungsanordnung des Schiedsgerichts ist unter dem Gesichtspunkt des Verbots, in eigener Sache zu entscheiden, jedenfalls dann unbedenklich, wenn Streitwerthöhe und Schiedsrichterhonorar Gegenstand eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut sind und dieses durch Vorschussleistung vollständig abgedeckt ist (Ergänzung zum Beschluss vom 23.2.2007, 34 Sch 31/06).

 

Gründe

I.

Zwischen den Parteien war wegen gesellschaftsrechtlicher Abfindungsansprüche in Nürnberg ein Schiedsverfahren anhängig, an dem die Antragsteller als Schiedskläger sowie die Antragsgegner als Gesellschaft bürgerlichen Rechts und in ihrer Eigenschaft als deren Gesellschafter auf Beklagtenseite beteiligt waren. In diesem Verfahren entschied das Schiedsgericht am 4.10.2006 über die Hauptsache durch Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, indem es die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu am 31.12.2006 und am 30.6.2007 fälligen Zahlungen verpflichtete. Im Einzelnen wird auf den im Tenor festgehaltenen Schiedsspruch verwiesen. Dem schließt sich in der Niederschrift des Schiedsspruchs unter der Überschrift Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung folgende von dem Einzelschiedsrichter sowie den beiden Parteivertretern unterschriebene sowie mit Datums- und Ortsangabe versehene Regelung an:

"Der Streitwert beträgt Euro 50.000,--.

Das Schiedsrichterhonorar beträgt Euro 6.727,50. Hiervon haben die beiden Kläger Herr ... Euro 3.450,-- und Frau ... Euro 1.725,-- sowie die Beklagten Euro 1.552,50 bezahlt. Gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldner beträgt der Erstattungsanspruch von Herrn ... Euro 1.207,83 und der Erstattungsanspruch von Frau ... Euro 603,92.

Im Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Kosten."

Unter Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Ablichtung des Schiedsspruchs hat die Antragstellerin unter dem 21.11.2006 dessen Vollstreckbarerklärung beantragt. Die Antragsgegner haben in Aussicht gestellt, die erste Rate fristgerecht zu zahlen, jedenfalls müsste Zahlung bis 15.1.2007 geleistet sein. Hinsichtlich der Kostenerstattung haben sie zunächst die Auffassung vertreten, es fehle an einem vollstreckbaren Inhalt des Schiedsspruchs. Überdies werde auch hierauf gezahlt, wenn eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliege.

Die Antragsteller haben die Zahlung der ersten Teilbeträge mit Eingang 10.1.2007 bestätigt. Die Kostenerstattungsansprüche sind am 1.2.2007 befriedigt worden. Insoweit haben die Antragsteller das Vollstreckbarerklärungsverfahren für erledigt erklärt.

Die Antragsgegner haben der Hauptsacheerledigung widersprochen. Sie sind der Meinung, vor Hauptsachefälligkeit sei ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung rechtsmissbräuchlich. Der Schuldner brauche, ohne dadurch seine Pflichten zu verletzen, nicht vor der vereinbarten Leistungszeit zu bezahlen. Für einen dennoch gestellten Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Wegen der Kostenbeträge fehle es an einem Vollstreckbarkeitsinhalt. Im Übrigen seien die Antragsgegner davon ausgegangen, dass das Schiedsrichterhonorar der Umsatzsteuer unterliege und demzufolge ein Umsatzsteuerausweis geschuldet werde. Dass der Schiedsrichter wegen der Geringfügigkeitsgrenze im Umsatzsteuerrecht die Steuer nicht zahle, bilde den Ausnahmefall; demzufolge hätten sie bis zu einer entsprechenden Erklärung zuwarten können.

Schließlich komme auch der Rechtsgedanke des § 751 ZPO zum Tragen.

II.

Dem Antrag ist stattzugeben. Soweit das Verfahren nicht für erledigt erklärt worden ist, ist die Vollstreckbarerklärung auszusprechen, im Übrigen die Erledigung festzustellen.

1.

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung von in Bayern erlassenen Schiedssprüchen ist das Oberlandesgericht München zuständig (§ 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 der gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz i.d.F. vom 16.11.2004, GVBl S. 471).

2.

Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung haben die Antragsteller durch Vorlage einer anwaltlich beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).

3.

Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller fehlt nicht deswegen, weil die derzeit noch ausstehenden Hauptsacheforderungen nicht aktuell, sondern erst in Zukunft zu befriedigen sind. Die Antragsteller haben Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel gegen die Antragsgegner; sie können nicht darauf verwiesen werden, erst abzuwarten, ob freiwillig bis 30.6.2007 erfüllt sein wird. Die für die Vollstreckung geltende Vorschrift des § 751 Abs. 1 ZPO greift schon deshalb nicht, weil das Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Vollstreckungsverfahren, sondern ein besonderes Erkenntnisverfahren darstellt (Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 26 Rn. 3; Kap. 27 Rn. 1).

4.

Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wort...

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