Gesetzestext

 

(1) 1Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. 2§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. 2Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. 3Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) 1Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. 2Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) 1Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. 2Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) 1Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. 2Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 697 befasst sich mit dem weiteren Vorgehen, nunmehr des streitigen Gerichts, im Anschluss an die Bestimmungen in § 696 zum Widerspruch beim Mahngericht und zu seinen Wirkungen. Nachdem Angaben zur Sache im Mahnverfahren durch Formular und Eingabefelder so beschränkt sind, dass mehr als Individualisierung des Anspruchs nicht möglich ist (§ 690 Rn 20), muss nun für das streitige Verfahren die Anspruchsbegründung nachgeholt werden (§ 697 I 1), die eine Schlüssigkeitsprüfung ermöglicht. Die Vorschrift enthält Regeln, wie die Anspruchsbegründung veranlasst wird und welche Folgen ihr Ausbleiben hat sowie zur Rücknahme des Widerspruchs. Die Fiktion der Klagerücknahme ist mit Abs 2 S 2 eingefügt durch G v 12.12.19 (BGBl I 19, 2633), mWv 1.1.20 (Art 10). S 2 ist eine der in diesem G enthaltenen Änderungen zivilprozessrechtlicher Vorschriften, mit welchen die Effizienz im Zivilprozess gesteigert werden soll. Auslöser ist hier, dass die Anspruchsbegründung nicht selten hinter dem Mahnantrag zurückbleibt. So werden zB Inkassokosten in der Anspruchsbegründung häufig in geringerer Höhe als im Mahnantrag geltend gemacht. Hierauf bemühten sich die Gerichte, eine prozessuale Erklärung hinsichtlich des Differenzbetrags herbeizuführen. Derartiger Mehraufwand soll erspart werden. Die Effizienzsteigerung mit dem G v 12.12.19 soll den Rechtssuchenden zeitnah und deshalb schon mWv 1.1.20 zugutekommen (s BTDrs 19/13828 S 2, 14, 20, 24). Da die Fiktion nur dann greift, wenn der Antragsteller zuvor über diese Folge belehrt (oder durch das Streitgericht darauf hingewiesen ist), bestimmt § 695 S 2 eine Belehrungspflicht des ASt durch das Mahngericht.

B. Anspruchsbegründung.

I. Aufforderung (Abs 1).

 

Rn 2

Gemäß § 697 I 1 fordert die Geschäftsstelle, der Urkundsbeamte (§ 153 GVG), des Empfangsgerichts den ASt unverzüglich auf, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. Zustellung dieser Aufforderung ist entbehrlich. Zwar wird eine Frist in Lauf gesetzt (§ 329 II 2), auf die Feststellung des Fristablaufs kommt es aber nicht an. Der Fristablauf bringt dem ASt keine Nachteile (Rn 3 aE). Ferner ist § 270 S 2 entsprechend anzuwenden (§ 697 I 2), der von bloßer Übersendung durch die Post ausgeht und bestimmt, unter welchen Umständen die Mitteilung als bewirkt gilt.

1. Vorhandene Anspruchsbegründung.

 

Rn 3

Dem Wortlaut nach hat die Geschäftsstelle unabhängig davon aufzufordern, ob eine Anspruchsbegründung bereits vorliegt, zB zusammen mit dem Antrag auf DsV beim Mahnverfahren eingereicht worden ist. Sinnvoll ist eine derartige Aufforderung zur Zeit des Lokalisierungsgebots beim LG gewesen, indem häufig die Anspruchsbegründung nicht von einem beim LG als Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt worden ist (vgl Karlsr NJW 88, 2806 [OLG Karlsruhe 10.12.1987 - 9 U 49/87]). Nach Änderung des § 78 bleibt nur der etwas seltenere Fall, dass der ASt die Anspruchsbegründung selbst verfasst/unterschrieben hat und beim streitigen Gericht Anwaltszwang besteht. In der Praxis wird es keine Schwierigkeiten geben, nachdem auch die Versäumung einer gesetzten Frist sanktionslos bleibt. § 697 III 1 verweist nicht auf § 296, anders als § 697 III 2, wonach § 296 erst dann eingreift, wenn auch die gem § 697 III S 2 gesetzte Frist versäumt ist.

2. Fristverlängerung.

 

Rn 4

Anträge, die Zweiwochenfrist des § 697 I 1zu verlängern, müssen an § 224 II scheitern. Gesetzliche Fristen können nur in besonders bestimmten Fällen verlängert werden....

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