Gründe

Der Senat führt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf in MDR 1983, 942 sowie in Abgrenzung zu den Entscheidungen des BGH in BGHZ 84, 136 und des OLG Köln in NJW 1981, 2265 [hier: IV (418) 202 e und 190 c] u. a. aus: Die Anspruchsbegründung, die gem. § 697 Abs. 3 (Satz 1) ZPO zusammen mit der Fristsetzung für die Klageerwiderung zugestellt werden soll, müsse in einer der Klageschrift entsprechenden Form vorliegen (§ 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO), also gem. §§ 253, 129, 78 ZPO von einem beim erkennenden LG Ä dem nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Abgabe des Rechtsstreits zuständigen Prozeßgericht Ä zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Solange dies nicht geschehen sei, könne die Frist zur Klageerwiderung nicht wirksam gesetzt werden. Mangels wirksamer Fristsetzung könne dann auch der Beklagtenvortrag nicht wegen Verspätung gem. § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Ebenso Schl.-Holst. OLG (Urteil Ä14 U 38/86 Ä v. 30. 10. 87, in MDR 1988 Heft 2 S. 151 )

 

Fundstellen

Haufe-Index 2994011

NJW 1988, 2806

DRsp IV(418)243b-c

DAR 1988, 275

MDR 1988, 682

VRS 75, 97

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge