Rn 3

Dem Wortlaut nach hat die Geschäftsstelle unabhängig davon aufzufordern, ob eine Anspruchsbegründung bereits vorliegt, zB zusammen mit dem Antrag auf DsV beim Mahnverfahren eingereicht worden ist. Sinnvoll ist eine derartige Aufforderung zur Zeit des Lokalisierungsgebots beim LG gewesen, indem häufig die Anspruchsbegründung nicht von einem beim LG als Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt gefertigt worden ist (vgl Karlsr NJW 88, 2806 [OLG Karlsruhe 10.12.1987 - 9 U 49/87]). Nach Änderung des § 78 bleibt nur der etwas seltenere Fall, dass der ASt die Anspruchsbegründung selbst verfasst/unterschrieben hat und beim streitigen Gericht Anwaltszwang besteht. In der Praxis wird es keine Schwierigkeiten geben, nachdem auch die Versäumung einer gesetzten Frist sanktionslos bleibt. § 697 III 1 verweist nicht auf § 296, anders als § 697 III 2, wonach § 296 erst dann eingreift, wenn auch die gem § 697 III S 2 gesetzte Frist versäumt ist.

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