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Bei einer Kollision von zwei Skifahrern, von denen der eine Fahrer sich vor dem Unfall hinter dem anderen Fahrer befunden hat, spricht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der hintere Skifahrer den Unfall durch eine Verletzung der Regel Nr. 3 des internationalen Skiverbandes (uneingeschränkter Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers) und damit schuldhaft verursacht hat (Brandb MDR 08, 860, 861 [OLG Brandenburg 16.04.2008 - 7 U 200/07]; LG Köln NJW-RR 18, 150, 151 [LG Köln 15.08.2017 - 30 O 53/17]). Die sog FIS-Regeln stellen in den Alpenländern geltendes Gewohnheitsrecht dar (Hamm NJW-RR 01, 1537 [OLG Hamm 17.05.2001 - 27 U 209/00]; München RuS 17, 660, 661). Sie gelten auch für Snowboard-Fahrer (Brandb MDR 06, 1113). Wird also etwa ein Skifahrer durch einen Snowboard-Fahrer an der hinteren Körperhälfte verletzt, so streitet für ihn der Anscheinsbeweis, dass der Snowboard-Fahrer den Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers nicht beachtet hat. Dieser Anscheinsbeweis ist jedoch erschüttert, wenn der Zusammenprall im spitzen Winkel während eines fast abgeschlossenen Überholvorgangs erfolgt ist (Brandb MDR 06, 1113, 1114 [OLG Brandenburg 10.01.2006 - 6 U 64/05]). Der Anscheinsbeweis greift ferner dann nicht ein, wenn zwei Pistenbenutzer zusammenstoßen, von denen keiner der wesentlich schnellere und keiner der hintere/obere Fahrer gewesen ist (Schlesw NJW-Spezial 13, 106). Bei einem fortgeschrittenen Skiläufer oder Snowboarder ist das Verkanten ein fahrtechnischer Fehler, der dem ersten Anschein nach auf einen Sorgfaltsverstoß – etwa überhöhte Geschwindigkeit oder unkontrolliertes Fahren – schließen lässt (OGH Wien ZVR 15, 133).

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